Rechtswörterbuch

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Postulationsfähigkeit

 Normen 

§§ 78 f. ZPO

§ 114 FamFG

§ 3 Abs. 2 RDGEG

§ 11 ArbGG

§ 89 ArbGG

§ 67 VwGO

§ 62 FGO

§ 73 SGG

§ 140 StPO

 Information 

1. Allgemein

Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit, vor einem Gericht rechtswirksame Handlungen vornehmen zu können.

Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:

  1. a)

    Die Partei ist berechtigt, den Prozess selbst zu führen (Parteiprozess).

    • Sie kann den Prozess selbst führen.

      oder

    • Sie kann einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung beauftragen.

      oder

    • Sie kann einen anderen Bevollmächtigten mit der Vertretung beauftragen.

      Dabei kann nicht jede Person mit der Vertretung bevollmächtigt werden. Wer vertretungsbefugt ist, ergibt sich aus der jeweiligen Prozessordnung, siehe z.B. § 79 Abs. 2 S. 2 ZPO.

  2. b)

    Nur ein Rechtsanwalt ist berechtigt, den Prozess zu führen. Dies wird als Anwaltsprozess bezeichnet.

    Vor z.B. einem Landgericht, Oberlandesgericht, dem BGH, Familiengericht.

Die Postulationsfähigkeit ist von der Partei- und der Prozessfähigkeit zu unterscheiden.

Zur Postulationsfähigkeit im Verwaltungsrechtsstreit siehe Postulationsfähigkeit - Verwaltungsprozess dargestellt.

2. Folgen der nicht ordnungsgemäßen Vertretung

Erscheint in einem Anwaltsprozess die Partei ohne anwaltliche Vertretung, ergeht ein Versäumnisurteil.

 Siehe auch 

Anwaltsprozess

Parteifähigkeit

Prozessfähigkeit

Singularzulassung

Syndikusanwalt

BAG 28.04.2004 - 10 AZR 469/03 (Voraussetzungen der Postulationsfähigkeit eines Gewerkschaftsvertreters)

BGH 06.02.2001 - XI ZB 14/00 (Postulationsfähigkeit vor dem OLG muss auch bei Vertretung gegeben sein)

OLG Brandenburg 24.03.2014 - 13 UF 207/13 (Beschwerdeberechtigung eines Ehegatten in der Folgesache Versorgungsausgleich)

Klimke: Die Folgen fehlender Postulationsfähigkeit des Klägers; Zeitschrift für Zivilprozess - ZZP 2009, 107

Saenger/Sandhaus: Fehlende Postulationsfähigkeit und Verweisung bei Unzuständigkeit; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 417

Schnabl: Postulationsfähigkeit von "LLP-Anwälten". Zugleich Anmerkung zu BGH 22.04.2009 - IV ZB 34/08; Anwaltsblatt - AnwBl 2010, 394

Zschieschack: Verbotene Vertretung durch die Haftpflichtversicherung im Verkehrsunfallprozess; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 3275