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Postulationsfähigkeit

Normen

§§ 78 f. ZPO

§ 114 FamFG

§ 3 Abs. 2 RDGEG

§ 11 ArbGG

§ 89 ArbGG

§ 67 VwGO

§ 62 FGO

§ 73 SGG

§ 140 StPO

Information

1 Allgemein

Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit, vor einem Gericht rechtswirksame Handlungen vornehmen zu können.

Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:

  1. a)

    Die Partei ist berechtigt, den Prozess selbst zu führen (Parteiprozess).

    • Sie kann den Prozess selbst führen.

      oder

    • Sie kann einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung beauftragen.

      oder

    • Sie kann einen anderen Bevollmächtigten mit der Vertretung beauftragen.

      Dabei kann nicht jede Person mit der Vertretung bevollmächtigt werden. Wer vertretungsbefugt ist, ergibt sich aus der jeweiligen Prozessordnung, siehe z.B. § 79 Abs. 2 S. 2 ZPO.

  2. b)

    Nur ein Rechtsanwalt ist berechtigt, den Prozess zu führen. Dies wird als Anwaltsprozess bezeichnet.

    Vor z.B. einem Landgericht, Oberlandesgericht, dem BGH, Familiengericht.

Die Postulationsfähigkeit ist von der Partei- und der Prozessfähigkeit zu unterscheiden.

Zur Postulationsfähigkeit im Verwaltungsrechtsstreit siehe Postulationsfähigkeit - Verwaltungsprozess dargestellt.

2 Folgen der nicht ordnungsgemäßen Vertretung

Erscheint in einem Anwaltsprozess die Partei ohne anwaltliche Vertretung, ergeht ein Versäumnisurteil.

metis