Postulationsfähigkeit
1 Allgemein
Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit, vor einem Gericht rechtswirksame Handlungen vornehmen zu können.
Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:
- a)
Die Partei ist berechtigt, den Prozess selbst zu führen (Parteiprozess).
Sie kann den Prozess selbst führen.
oder
Sie kann einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung beauftragen.
oder
Sie kann einen anderen Bevollmächtigten mit der Vertretung beauftragen.
Dabei kann nicht jede Person mit der Vertretung bevollmächtigt werden. Wer vertretungsbefugt ist, ergibt sich aus der jeweiligen Prozessordnung, siehe z.B. § 79 Abs. 2 S. 2 ZPO.
- b)
Nur ein Rechtsanwalt ist berechtigt, den Prozess zu führen. Dies wird als Anwaltsprozess bezeichnet.
Vor z.B. einem Landgericht, Oberlandesgericht, dem BGH, Familiengericht.
Die Postulationsfähigkeit ist von der Partei- und der Prozessfähigkeit zu unterscheiden.
Zur Postulationsfähigkeit im Verwaltungsrechtsstreit siehe Postulationsfähigkeit - Verwaltungsprozess dargestellt.
2 Folgen der nicht ordnungsgemäßen Vertretung
Erscheint in einem Anwaltsprozess die Partei ohne anwaltliche Vertretung, ergeht ein Versäumnisurteil.