Postulationsfähigkeit
1. Allgemein
Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit, vor einem Gericht rechtswirksame Handlungen vornehmen zu können.
Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:
- a)
Die Partei ist berechtigt, den Prozess selbst zu führen (Parteiprozess).
Sie kann den Prozess selbst führen.
oder
Sie kann einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung beauftragen.
oder
Sie kann einen anderen Bevollmächtigten mit der Vertretung beauftragen.
Dabei kann nicht jede Person mit der Vertretung bevollmächtigt werden. Wer vertretungsbefugt ist, ergibt sich aus der jeweiligen Prozessordnung, siehe z.B. § 79 Abs. 2 S. 2 ZPO.
- b)
Nur ein Rechtsanwalt ist berechtigt, den Prozess zu führen. Dies wird als Anwaltsprozess bezeichnet.
Vor z.B. einem Landgericht, Oberlandesgericht, dem BGH, Familiengericht.
Die Postulationsfähigkeit ist von der Partei- und der Prozessfähigkeit zu unterscheiden.
Zur Postulationsfähigkeit im Verwaltungsrechtsstreit siehe Postulationsfähigkeit - Verwaltungsprozess dargestellt.
2. Folgen der nicht ordnungsgemäßen Vertretung
Erscheint in einem Anwaltsprozess die Partei ohne anwaltliche Vertretung, ergeht ein Versäumnisurteil.
BAG 28.04.2004 - 10 AZR 469/03 (Voraussetzungen der Postulationsfähigkeit eines Gewerkschaftsvertreters)
BGH 06.02.2001 - XI ZB 14/00 (Postulationsfähigkeit vor dem OLG muss auch bei Vertretung gegeben sein)
OLG Brandenburg 24.03.2014 - 13 UF 207/13 (Beschwerdeberechtigung eines Ehegatten in der Folgesache Versorgungsausgleich)
Klimke: Die Folgen fehlender Postulationsfähigkeit des Klägers; Zeitschrift für Zivilprozess - ZZP 2009, 107
Saenger/Sandhaus: Fehlende Postulationsfähigkeit und Verweisung bei Unzuständigkeit; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 417
Schnabl: Postulationsfähigkeit von "LLP-Anwälten". Zugleich Anmerkung zu BGH 22.04.2009 - IV ZB 34/08; Anwaltsblatt - AnwBl 2010, 394
Zschieschack: Verbotene Vertretung durch die Haftpflichtversicherung im Verkehrsunfallprozess; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 3275