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Planfeststellungsverfahren - Präklusionswirkung

 Normen 

§ 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG

 Information 

1. Allgemein

Innerhalb des Planfeststellungsverfahrens Ausschluss verspätet vorgebrachter Einwendungen.

Während des Anhörungsverfahrens als ersten Teil des Planfeststellungsverfahrens ist das Vorhaben in der Gemeinde, in der sich das Vorhaben auswirkt, für die Öffentlichkeit auszulegen. Die Auslegung muss innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang des Plans für die Dauer von einem Monat erfolgen. Alle natürlichen oder juristischen Personen, die durch das Vorhaben in ihren Rechten beeinträchtigt werden, können gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG Einwendungen erheben (sogenannte Einwendungsberechtigte).

Einwendungen, die der Präklusion unterliegen können, sind sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des Planvorhabens abzielendes Gegenvorbringen. Mit ihnen bringt der Einwender zum Ausdruck, bestimmte Beeinträchtigungen von Rechten oder Belangen nicht hinnehmen zu wollen. Um dies darzulegen, bedarf es keiner Ausführungen zur mangelnden Wahrung von Bestimmungen, die den rechtlichen Rahmen der Planfeststellung abstecken, indem sie einer Behörde die Befugnis verleihen, näher bezeichnete Vorhaben im Wege der Planfeststellung zuzulassen. Das Vorbringen von Einwendungen soll zur sachlichen Bewältigung des Vorhabens durch die Genehmigungsbehörde beitragen und dieser gleichsam die Richtung für ihre Tätigkeit weisen. Bei dem Umstand, dass eine Behörde schon von Rechts wegen gehindert ist, eine zur Genehmigung gestellte Maßnahme einheitlich im Wege der Planfeststellung zuzulassen, geht es nicht um sachliches, auf bestimmte Rechte oder Belange bezogenes Gegenvorbringen, sondern um die Reichweite der Ermächtigung der Genehmigungsbehörde, sich einer bestimmten Verfahrens- und Entscheidungsform zu bedienen. Darauf bezogene Rügen unterliegen nicht der Präklusion (BVerwG 19.02.2015 - 7 C 10/12).

2. Präklusionsfrist

Die Einwendungen können bis zwei Wochen nach dem Ablauf der Auslegungsfrist erhoben werden.

3. Voraussetzungen der Präklusion

  1. a)

    Dem Einwendungsberechtigten muss die Präklusionswirkung bekannt sein, d.h. die Auslegung muss einen Hinweis auf den Fristablauf und die Folgen verspäteter Einwendungen enthalten.

  2. b)

    Die Einwendung muss objektiv möglich gewesen sein.

  3. c)

    Die Frist ist schuldlos oder schuldhaft durch den Berechtigten versäumt. Im Falle einer schuldlosen Fristversäumung kann dem Einwendungsberechtigten aber u. U. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 VwVfG gewährt werden.

4. Ausnahmen von der Präklusion

Nicht von der Präklusionswirkung erfasst werden Einwendungen, die auf privaten Titeln beruhen. Dabei handelt es sich vornehmlich um Einwendungen aufgrund privatrechtlicher Verträge oder dinglicher Rechte an den betroffenen Grundstücken.

 Siehe auch 

Planungsarten

Planfeststellungsbeschluss

Planfeststellungsbeschluss - Gestaltungswirkung

Planfeststellungsbeschluss - Konzentrationswirkung

Planfeststellungsverfahren

BVerwG 20.08.2014 - 9 KSt 3/14 (erstattungsfähige Reisekosten im Planfeststellungsverfahren)

BVerwG 17.07.1980 - 7 C 101/78 (zu Unrecht gewährte Wiedereinsetzung beseitigt nicht die Folgen des Einwendungsausschlusses)

OVG Sachsen-Anhalt 13.06.2014 - 2 L 159/12 (Präkludierte Einwendungen gegen einen Planfeststellungsbeschluss und Umfang der Amtsermittlungspflicht)

Brändlein: Probleme des Planfeststellungsverfahrens. Der Denkmalschutz im eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren nach § 18 ff. AEG; Neue Justiz - NJ 2014, 238

Brandt: Präklusion im Verwaltungsverfahren; NVwZ 1997, 233