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Pfändungspfandrecht

Normen

§ 804 ZPO

Information

Pfandrecht, das der Vollstreckungsgläubiger während der Zwangsvollstreckung als rechtliche Folge der Pfändung erwirbt.

Die Rechtsnatur des Pfändungspfandrechts ist umstritten: Herrschend ist die gemischt privatrechtlich-öffentliche Theorie, nach der das Pfändungspfandrecht privatrechtlicher Natur ist, Grundlage der Verwertung aber die öffentlich-rechtliche Verstrickung ist.

Das Pfändungspfandrecht entsteht mit der Pfändung der Sache.

Die Voraussetzungen des Pfändungspfandrechts sind:

  • Bei der Pfändung wurden die wesentlichen Pfändungsvoraussetzungen beachtet.

  • Es liegt eine wirksame Verstrickung (Beschlagnahme) vor.

  • Die zu sichernde Forderung besteht.

  • Der gepfändete Gegenstand/die Forderung gehört zum Vermögen des Schuldners.

Praktische Bedeutung erlangt das Pfändungspfandrecht, indem der Pfandgläubiger gemäß § 804 Abs. 3 ZPO einen Rang im Verhältnis zu evtl. bestehenden anderen Pfandgläubigern erhält, der im Verteilungsverfahren zu berücksichtigen ist.

metis