Rechtswörterbuch

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Parteiprozess

 Normen 

§ 79 ZPO

§ 11 ArbGG

§ 89 ArbGG

§ 67 VwGO

§ 62 FGO

§ 73 SGG

§ 140 StPO

 Information 

1. Allgemein

Ein Parteiprozess ist ein Prozess, in dem die Partei keinen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragen muss.

Ein Parteiprozess kann vor folgenden Gerichten geführt werden:

Sofern gesetzlich für die Prozessführung kein Anwaltszwang vorgeschrieben ist, hat die Partei gemäß § 79 ZPO bzw. gemäß der entsprechenden anderen Prozessordnungen folgende Möglichkeiten der Prozessführung:

  1. a)

    Sie kann den Prozess selbst führen.

  2. b)

    Sie kann einen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragen.

  3. c)

    Sie kann einen anderen Bevollmächtigten mit der Vertretung beauftragen.

    Dabei kann nicht jede Person mit der Vertretung bevollmächtigt werden. Wer vertretungsbefugt ist, ergibt sich aus der jeweiligen Prozessordnung, siehe z.B. § 79 Abs. 2 S. 2 ZPO.

    Dazu gehören auch registrierte Erlaubnisinhaber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 RDGEG.

2. Zustellungen

Gemäß § 172 ZPO sind Zustellungen vom Gericht in einem anhängigen Verfahren - ausschließlich - an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten vorzunehmen.

Nach der Anzeige der Mandatsniederlegung müssen Zustellungen im Parteiprozess nicht mehr an den (bisherigen) Prozessbevollmächtigten bewirkt werden - sie können es aber!

Der bisherige Prozessbevollmächtigte ist gemäß § 87 Abs. 2 ZPO auch berechtigt, Zustellungen für die Partei entgegenzunehmen. Macht er hiervon Gebrauch, ist die an ihn erfolgte Zustellung wirksam (BGH 19.09.2007 - VIII ZB 44/07).

Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registrierte Personen sind bei der gerichtlichen Vertretung in den in § 3 Abs. 2 RDGEG geregelten Fällen einem Rechtsanwalt gleichgestellt.

3. Arbeitsprozess

Im arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit bestehen Besonderheiten: Rechtsgrundlage der Prozessführungsbefugnis / Postulationsfähigkeit vor dem Arbeitsgericht ist § 11 Abs. 1 ArbGG. Danach ist kann der Prozess durch folgende Personen geführt werden:

  • die Partei selbst

  • einen von ihr beauftragten Rechtsanwalt

  • eine andere von der Partei beauftragte, prozessfähige Person

  • einen Gewerkschaftsvertreter, einen Vertreter von Arbeitgebervereinigungen oder einen Vertreter von Zusammenschlüssen solcher Verbände bzw. einen Bevollmächtigten einer juristischen Person, deren Anteile im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen

    Hintergrund ist, dass einige Gewerkschaften die Rechtsschutzleistungen für ihre Mitglieder in eine GmbH ausgegliedert haben.

  • einen Vertreter einer selbstständigen Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung

Dies gilt sowohl für das Urteils- als auch für das Beschlussverfahren.

Von den Arbeitgebervereinigungen erfasst sind auch die Innungen, nicht jedoch die Handwerkskammern sowie die Industrie- und Handelskammern. Es fehlt diesen an der von der Rechtsprechung geforderten Freiwilligkeit des Zusammenschlusses.

4. Fürsorgepflicht des Gerichts bei Prozessführung durch die Partei

Unterstützung erhält die rechtsunkundige Partei gegebenenfalls durch das Gericht, das gemäß § 139 ZPO eine umfassende Aufklärungspflicht hat. Die Aufklärungspflicht erstreckt sich dabei insbesondere auf folgende Bereiche:

  • Prozessvoraussetzungen

  • Anträge

  • Sachverhaltsdarstellung

  • Beweisführung

Daneben kann wird es sich im Parteiprozess aufgrund der Rechtsunkundigkeit der Partei gebieten, statt eines schriftlichen Vorverfahrens den Prozess durch einen frühen ersten Termin gemäß § 275 ZPO einzuleiten.

 Siehe auch 

Anwaltsprozess

Parteifähigkeit

Postulationsfähigkeit

Prozessfähigkeit

Prozessvollmacht

BGH 06.04.2006 - IX ZB 169/05 (Parteiprozess - Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Gegener wird durch Anwalt vertreten - Partei ist selbst Rechtsanwalt)

BGH 26.01.2006 - III ZB 63/05 (Verlust der Rechtsanwaltszulassung während eines Parteiprozesses)

Zschieschack: Verbotene Vertretung durch die Haftpflichtversicherung im Verkehrsunfallprozess; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 3275