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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.04.2006, Az.: IX ZB 169/05

Mögliche Pflicht zur Beiordnung eines Rechtsanwalts im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und einer anwaltlichen Vertretung der Gegenpartei; Prozesskostenhilfe bei einer Insolvenzanfechtung durch einen Rechtsanwalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.04.2006
Aktenzeichen
IX ZB 169/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 14068
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Zittau - 15.04.2005 - AZ: 3 C 60/05
LG Görlitz - 02.06.2005 - AZ: 2 T 122/05

Fundstellen

  • AGS 2006, 349 (Volltext mit amtl. LS)
  • BGHR 2006, 1063-1064
  • BGHReport 2006, 1063-1064
  • BRAK-Mitt 2006, 180 (amtl. Leitsatz)
  • DZWIR 2006, 350-351 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ Information 2006, 335* (amtl. Leitsatz)
  • JurBüro 2006, 502 (Kurzinformation)
  • KF 2006, 194
  • MDR 2006, 1246 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 2006, 1881 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZI 2006, 420 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZI 2007, 14
  • NZI (Beilage) 2006, 12 (red. Leitsatz)
  • PA 2006, 120 (amtl. Leitsatz)
  • RVGreport 2007, 200 (amtl. Leitsatz)
  • Rpfleger 2006, 476-477
  • ZIP 2006, 968 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZInsO 2006, 546-547 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZVI 2006, 240-241 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Amtlicher Leitsatz

Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird aber der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch dann zwingend ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der Antragsteller selbst Rechtsanwalt ist.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer,
die Richter Raebel, Vill, Cierniak und
die Richterin Lohmann
am 6. April 2006
beschlossen:

Tenor:

Dem Antragsteller wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin Dr. A. beigeordnet. Ratenzahlungen oder Zahlungen aus dem verwalteten Vermögen werden nicht festgesetzt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 2. Juni 2005 aufgehoben. Der Beschluss des Amtsgerichts Zittau vom 14. April 2005 wird aufgehoben, soweit die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt worden ist.

Dem Antragsteller wird für das Verfahren AG Zittau 3 C 60/05 Rechtsanwalt M. aus Dresden zu den Bedingungen eines in Zittau ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

Außergerichtliche Kosten der Rechtsmittelverfahren werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren ist massearm. Für eine auf Insolvenzanfechtung gestützte Klage hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts M. aus Dresden beantragt. Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller den Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts M. weiter.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts. Gemäß § 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO wird der Partei in Prozessen, in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, auf ihren Antrag ein zu ihrer Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Dies ist zwingend und gilt wie im Fall des Absatzes 1 (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 25. April 2002 - IX ZB 106/02, NJW 2002, 2179) auch dann, wenn die Partei selbst Rechtsanwalt ist. Nach Zustellung der Klage am 19. Mai 2005 hat sich am 27. Mai 2005 Rechtsanwältin G. für den Beklagten gemeldet und den Antrag auf Abweisung der Klage angekündigt. Dieser Umstand hätte bei der 2 Entscheidung über die sofortige Beschwerde berücksichtigt werden müssen (§ 571 Abs. 2 ZPO). Dass die Verteidigungsanzeige anscheinend nicht rechtzeitig an das Landgericht weitergeleitet worden ist, ändert daran nichts. Auf die vom Landgericht für grundsätzlich gehaltene Frage, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts auch dann im Sinne von § 121 Abs. 2 Fall 1 ZPO erforderlich ist, wenn der klagende Insolvenzverwalter zugleich Rechtsanwalt ist, kommt es im vorliegenden Fall also nicht an (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 23. März 2006 - IX ZB 130/05, z.V.b.).

III.

3

Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 575 Abs. 5 Satz 1 ZPO), nachdem das Amtsgericht die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage geprüft und bereits Prozesskostenhilfe bewilligt hat. Gemäß § 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO ist dem Antragsteller der von ihm benannte Rechtsanwalt beizuordnen, und zwar zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Anwalts (§ 121 Abs. 3 ZPO).

IV.

4

Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO; vgl. Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. § 127 Rn. 29; Saenger/Rathmann/Pukall, ZPO § 127 Rn. 21).

Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann