Rechtswörterbuch

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Öffentlichkeitsgrundsatz

 Normen 

§§ 169 ff. GVG

§ 55 VwGO

 Information 

1. Inhalt des Öffentlichkeitsgrundsatzes

Verfahrensgrundsatz im Zivil-, Verwaltungs- und Strafprozess.

Ziel ist die Sicherung des Anspruchs auf die Anwesenheit der Öffentlichkeit, eine Einschränkung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist zulässig, wenn dies in einem Gesetz vorgesehen ist. Daneben führt nach der Rechtsprechung nicht jede gebotene Einschränkung zu einer Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes.

Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht, einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse, sind öffentlich. Es bestehen folgende Ausnahmen:

  • Gemäß § 170 GVG sind Verfahren in Familien- oder Kindschaftssachen immer nichtöffentlich.

  • Gemäß §§ 171a - 172 GVG kann die Öffentlichkeit aus bestimmten Gründen ausgeschlossen werden.

Der Öffentlichkeitsgrundsatz beinhaltet auch die Möglichkeit, dass jedermann sich über den Termin der Verhandlung informieren kann. Dies ist durch den Aushang am Sitzungssaal gewährleistet. Wird der Termin außerhalb des Gerichtsgebäudes abgehalten (z.B. bei einer Beweisaufnahme durch Augenschein), so ist über den Außentermin ebenfalls durch Aushang im Gerichtsgebäude zu informieren.

Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist nach § 174 GVG durch einen Beschluss zu verkünden, der den Grund für die Ausschließung erkennen lässt. Die Öffentlichkeit bzw. Nichtöffentlichkeit ist in dem Sitzungsprotokoll festzuhalten.

Über die Ausschließung der Öffentlichkeit ist in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. Beteiligter kann dabei auch ein Zeuge sein (BGH 27.11.2014 - 3 StR 437/14).

Die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist immer ein absoluter Revisionsgrund (siehe § 547 Nr. 5 ZPO, § 338 Nr. 6 StPO).

Keine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes liegt vor, wenn die Öffentlichkeit zufällig bzw. ohne Kenntnis des Gerichts eingeschränkt wurde.

Beispiel:

Der Gerichtswachtmeister hat versehentlich eine zweite Zugangstür zum Verhandlungsraum nicht aufgeschlossen.

Das Gerichtsgebäude wurde nach Dienstschluss abgeschlossen, obwohl eine Verhandlung noch andauerte.

Keine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist zudem der entgegen der gesetzlichen Vorgaben nicht vorgenommene Ausschluss der Öffentlichkeit (z.B. im Familienverfahren). Dies kann aber aus anderen Gründen einen Revisionsgrund darstellen.

2. Erweiterung der Medienöffentlichkeit

Zum 18.April 2018 wurde der Öffentlichkeitsgrundsatz wie folgt erweitert:

Gemäß § 169 Abs. 1 GVG kann das Gericht eine Tonübertragung in einen Arbeitsraum zulassen für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten.

Die Regelung soll ermöglichen, den Ton der mündlichen Verhandlung in einen Arbeitsraum zu übertragen, der allein Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, zugänglich ist (Nebenraum/Medienarbeitsraum). Bei Kapazitätsengpässen innerhalb des Verhandlungssaales kann diesem Personenkreis so die Möglichkeit eingeräumt werden, in dem einzurichtenden Medienarbeitsraum den Gang der mündlichen Verhandlung mit Hilfe der Tonübertragung zu verfolgen. Die Entscheidung liegt bei dem erkennenden Gericht, das den Medienarbeitsraum zulassen kann. Bei der Ermessensentscheidung ist das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, der Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Beteiligten, deren Anspruch auf ein faires Verfahren sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege zu berücksichtigen.

Der Verweis auf § 169 Abs. 1 S. 2 GVG verdeutlicht, dass das Verbot von Ton- und Filmaufnahmen auch für diesen Raum gilt. Ein Mitschneiden oder Aufnehmen der Tonübertragung ist damit unzulässig.

Hinweis:

Zu weiteren Informtionen siehe die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/10144.

3. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen während der Verhandlung

Zum 18.April 2018 wurde der Öffentlichkeitsgrundsatz wie folgt erweitert:

Gemäß § 169 Absatz 2 GVG kann das Gericht Ton - und Filmaufnahmen von Gerichtsverhandlungen einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse für wissenschaftliche und historische Zwecke zulassen. Diese Abweichung von dem Verbot des § 169 Abs. 1 S. 2 GVG steht im Ermessen des jeweils zuständigen Gerichtes. Ein Anspruch auf Zulassung von Film - und Tonaufnahmen zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken besteht nicht. Die Frage, ob es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt, richtet sich nach den im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Umständen des Verfahrens. Sie ist für jede Instanz gesondert durch das jeweils zuständige Gericht zu beantworten. Insofern kann nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/10144) beispielsweise bei Verfahren mit terroristischem oder politischem Hintergrund oder solchen, die Werteentscheidungen von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung berühren, Anlass zur Aufzeichnung bestehen; insbesondere dann, wenn sich hierzu bereits ein besonders großes und überregionales öffentliches Interesse zeigt, von dem zu erwarten ist, dass sich dies auch noch auf künftige Generationen erstrecken wird, oder die Aufklärung gerade der Nachwelt über Einzelheiten von gerichtlich aufge arbeiteten Geschehnissen für bedeutsam gehalten wird. Gleichzeitig muss es sich um Verfahren handeln, die für die gesamte Bundesrepublik Deutschland und nicht nur regional von Bedeutung sind.

Bei der Beurteilung wird es auf die Sach- und Rechtsfragen ankommen, welche Gegenstand des Verfahrens sind. So wird nicht zwingend jedes Verfahren, das eine absolute oder relative Person der Zeitgeschichte betrifft, bereits aus diesem Grunde herausragende zeitgeschichtliche Bedeutung beizumessen sein. Die Aufzeichnungen werden durch das Gericht angefertigt und sind sodann, nach Abschluss des Verfahrens in der jeweiligen Instanz, von diesem dem zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten.

Hinweis:

Zu weiteren Informtionen siehe die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/10144.

4. Ton- und Filmaufnahmen bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen

4.1 Oberste Bundesgerichte

Zum 18.April 2018 wurde der Öffentlichkeitsgrundsatz wie folgt erweitert:

§ 169 Abs. 3 GVG stellt eine Ausnahme von § 169 Abs. 1 S. 2 GVG dar und bestimmt, dass Ton- und Filmaufnahmen bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen zugelassen werden können. Das gilt über § 55 VwGO, § 52 FGO, § 61 SGG und § 72 ArbGG in den dann geltenden Fassungen entsprechend auch für das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundessozialgericht und das Bundesarbeitsgericht.

Im Unterschied zu § 17a BVerfGG sieht die neue Regelung jedoch vor, dass nur durch Entscheidung des Gerichts die Ton- und Bildübertragung zugelassen werden soll. Für die Regelung wurde ein anderer Ansatz als in § 17a BVerfGG gewählt, weil es sich insoweit um eine andere Situation handelt. Die Formulierung berücksichtigt die spezifischen Anforderungen der obersten Bundesgerichte, bei denen eine Medienübertragung von Urteilsverkündungen nicht den Regelfall darstellen soll. Vielmehr kann das Gericht in besonderen Fällen ausnahmsweise die Medienübertragung von Urteilsverkündungen zulassen.

Hinweis:

Zu weiteren Informtionen siehe die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/10144.

4.2 Bundesverfassungsgericht

Zum 18.April 2018 wurde der Öffentlichkeitsgrundsatz wie folgt erweitert:

Mit § 17a BVerfGG gilt: Die Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht einschließlich der Verkündung von Entscheidungen ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts sind nur zulässig 1. in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht die Anwesenheit der Beteiligten festgestellt hat, 2. bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann durch Anordnung des oder der Vorsitzenden zugelassen werden.

Durch Ergänzung des Wortes "nur" wird klargestellt, dass die Zulässigkeitsgründe der Nummern 1 und 2 abschließend sind.

Hinweis:

Zu weiteren Informtionen siehe die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/10144.

 Siehe auch 

Dispositionsmaxime

Grundsatz des rechtlichen Gehörs

Mündlichkeitsgrundsatz

Zivilprozess

BGH 19.08.2004 - 3 StR 380/03 (keine Verletzung bei Verständigung außerhalb der Hauptverhandlung)

BVerfG 16.04.1999 - 1 BvR 622/99 (Ausschluss von Fernsehaufnahmen)

Kudlich: Der Öffentlichkeitsgrundsatz im Strafverfahren: Inhalt, Revision und Klausurbedeutung; Juristische Arbeitsblätter - JA 2000, 970

Loubal/Hofmann: Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtssälen: (k)eine gute Idee? Eine erste Bewertung des aktuellen Gesetzentwurfs; MuliMedia und Recht - MMR 2016, 669

Scheidle: Der Öffentlichkeitsgrundsatz im bayerischen Kommunalrecht; Kommunalpraxis Ausgabe Bayern - KommP BY 2016, 282

Walther: Der Öffentlichkeitsgrundsatz im Kontext der Verständigung im Strafverfahren; Neue Zeitschrift für Strafrecht - NStZ 2015, 383