Rechtswörterbuch

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Markengesetz

 Normen 

MarkenG

RL 2015/2436

BT-Drs. 19/2898

 Information 

1. Allgemein

Rechtsgrundlage des gewerblichen Schutzes von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geografischen Herkunftsangaben.

In dem Markengesetz sind u.a. geregelt:

  • Die Voraussetzungen des Schutzes, der Schutzinhalt und der Anwendungsbereichs der verschiedenen Formen von Marken.

  • Die Voraussetzungen des Schutzes, der Schutzinhalt und der Anwendungsbereich geschäftlicher Bezeichnungen.

  • Die Voraussetzungen des Schutzes, der Schutzinhalt und der Anwendungsbereich geografischer Herkunftsangaben.

  • Das Eintragungsverfahren.

  • Das Verfahren vor dem Patentamt bzw. dem Patentgericht.

2. Markenrechtsmodernisierungsgesetz 2019

Die am 14.01.2019 in Kraft getretenen Änderungen des MarkenG und der Markenverordnung dienen der Umsetzung der RL 2015/2436. Die europäische Markenrechtsreform und das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) verfolgen drei Ziele:

  • Durch die europäische Markenrechtsreform soll die Koexistenz der verschiedenen Markensysteme gefördert und in ein kohärentes System von nationalen und unionsweiten Markenrechten überführt werden. Oberstes Ziel ist das ausgewogene Nebeneinander von Unionsmarke und nationaler Marke. Beide Markenformen sollen im Zuge der Reform in ihrer Eigenständigkeit gestärkt werden und zugleich nebeneinander koexistieren. Darüber hinaus verfolgt die Reform eine verstärkte Kooperation der nationalen Markenämter mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.

  • Weitere zentrale Anliegen der Markenrechtsreform sind die Einrichtung und Förderung eines gut funktionierenden Binnenmarktes und die Erleichterung der Eintragung, der Verwaltung und des Schutzes von Marken sowie die Förderung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit.

  • Erklärtes Ziel der Richtlinie ist zudem die effektive Bekämpfung der wachsenden Produktpiraterie.

Mit dem Markenrechtsmodernisierungsgesetz kommt es u.a. zu folgenden Änderungen:

  • Erweiterung der Darstellungsmöglichkeiten im elektronischen Register: Das reformierte Markengesetz verzichtet auf das Erfordernis einer grafischen Darstellbarkeit schutzfähiger Zeichen. Dadurch entfällt in den Registern auch eine Beschränkung der zulässigen Darstellungsmittel auf eine grafische oder visuelle Darstellung. Die grafische Darstellbarkeit wird durch ein flexibles Kriterium ersetzt, das insbesondere für unkonventionelle Markenformen rechtssichere Darstellungsformen bietet.

  • Einführung einer nationalen Gewährleistungsmarke: Durch die Einführung dieser neuen Markenform wird der Bedeutung von Gütezeichen für die Wirtschaft Rechnung getragen. Mit dieser Markenform können unabhängige Markeninhaber ihr Gütesiegel an auserwählte Unternehmen vergeben, die zuvor in einer Satzung festgelegte Kriterien erfüllen. Gewährleistungsmarken zeichnen sich dadurch aus, dass im Vergleich zur Individualmarke nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund steht.

  • Einführung eines amtlichen Verfalls- und Nichtigkeitsverfahrens beim Deutschen Patent- und Markenamt: Zusätzlich zu dem bisher möglichen Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse können auch relative Nichtigkeitsgründe (ältere Rechte) und Verfallsgründe nach Widerspruch vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geltend gemacht werden.

  • Einführung einer Regelung für Waren unter zollamtlicher Überwachung: Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs geht davon aus, dass lediglich die Ein- und Ausfuhr von Waren, die mit einer in der Bundesrepublik Deutschland geschützten Marke versehen sind, eine markenrechtlich relevante Benutzungshandlung darstellen und daher vom Markeninhaber verboten werden kann. Im Fall der Durchfuhr bedeutete dies z.B., dass der Markeninhaber die Durchfuhr der Piraterieware nur untersagen konnte, wenn er nachwies, dass die Ware Gegenstand einer an die Verbraucher gerichteten geschäftlichen Handlung wie Verkauf oder Werbung ist beziehungsweise sein soll. Im Ergebnis trug die Markeninhaberin oder der Markeninhaber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Inverkehrbringen der Waren im Inland droht.

Hinweis:

Zu detaillierteren Informationen siehe die Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/2898.

 Siehe auch 

Geografische Herkunftsangaben

Geschäftlichen Bezeichnung

Kennzeichenschutz

Marke

Hacker: Markenrecht; 4. Auflage 2016

Richter/Stoppel: Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen; 18. Auflage 2019

Ströbele/Hacker/Thiering: Markengesetz; Kommentar; 12. Auflage 2018