Rechtswörterbuch

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Luftverunreinigungen

 Normen 

BImSchG

39. BImSchV

43. BImSchV

RL 2016/2284

RL 2008/50

RL 2015/1480

RL 2016/2284

TA Luft

SmogVOen der Länder

§ 41 StVO, Zeichen 270

 Information 

1. Allgemein

Nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 4 BImSchG sind Luftverunreinigungen Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub (Feinstaub), Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

Schutz- bzw. Vorsorgemaßnahmen muss der Staat treffen, wenn es sich bei den Luftverunreinigungen um schädliche Umwelteinwirkungen handelt. Dies ist dann der Fall, wenn die Luftverunreinigungen nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG).

Als Grundsatz planerischer Zielsetzung ist die Reinhaltung der Luft in § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG normiert.

Als Straftat wird die Luftverunreinigung geahndet, wenn jemand beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Veränderungen der Luft verursacht, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, von Tieren, Pflanzen oder anderen Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen (§ 325 Abs. 1 StGB). Es droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Auch der Versuch ist strafbar.

Neben den eher restriktiven Maßnahmen zur Luftreinhaltung gibt es noch die Möglichkeit, die Luftverschmutzung durch finanzielle Anreize zu bekämpfen. So besteht die Möglichkeit, die Finanzierung von Anlagen zur Luftreinhaltung aus Mitteln des "European Recovery Program"(ERP)-Sondervermögens zu fördern. Darüber hinaus bestehen erhöhte steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten.

2. Emissionsschutz

2.1 Reduktion von Emissionen bestimmter Luftschadstoffe

Mit der RL 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe wurden weitere Vorgaben zum Emissionsschutz Luft erlassen.

2.2 Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen

Der Inhalt der RL 2008/50 über Luftqualität und saubere Luft für Europa, die durch die RL 2015/1480 aktualisiert wurde, ist mit der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) in das deutsche Recht umgesetzt worden. Ziel der Verordnung ist die Vermeidung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen von Luftschadstoffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Immissionswerte und Emissionshöchstmengen wird die Schadstoffbelastung weiter mindern.

Inhalte der 39. BImSchV sind:

  • Die Festlegung von Immissionsgrenzwerten.

  • Die Beurteilung der Luftqualität.

  • Die Kontrolle der Luftqualität.

  • Pläne.

  • Die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Berichtspflichten.

  • Die Festlegung von Emissionshöchstmengen.

  • Programme der Bundesregierung.

Luftreinhaltepläne sind Pläne, in denen Maßnahmen zur Erreichung der Immissionsgrenzwerte oder des PM2,5-Zielwertes festgelegt sind.

Überschreiten in bestimmten Gebieten oder Ballungsräumen die Werte für Schadstoffe in der Luft einen Immissionsgrenzwert zuzüglich einer jeweils dafür geltenden Toleranzmarge oder den in Anlage 12 Abschnitt D genannten Zielwert, erstellen gemäß § 27 der 39. BImSchV die zuständigen Behörden für diese Gebiete oder Ballungsräume Luftreinhaltepläne.

Im Falle der Überschreitung solcher Werte, für die die Einhaltefrist bereits abgelaufen ist, müssen die Luftreinhaltepläne geeignete Maßnahmen enthalten, um den Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten. Daneben besteht die Möglichkeit, zusätzliche gezielte Maßnahmen zum Schutz empfindlicher Bevölkerungsgruppen, einschließlich Kinder, zu ergreifen.

Luftreinhaltepläne müssen mindestens die in Anlage 13 der 39. BImSchV aufgeführten Angaben enthalten.

Daneben können bzw. müssen die Behörden Pläne für kurzfristige Maßnahmen erlassen. Dabei handelt es sich um Pläne mit Maßnahmen, die kurzfristig zu ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung von Alarmschwellen für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid zu verringern oder deren Dauer zu beschränken (§ 28 der 39. BImSchV).

2.3 TA Luft

Immissionswerte zum Schutz vor "erheblichen" Nachteilen und Belästigungen werden auch durch die Technische Anleitung Luft (TA Luft) festgelegt, der als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift nach außen wirkende Verbindlichkeit zukommt. Die TA-Luft gilt ausdrücklich nur für genehmigungsbedürftige Anlagen, die dem Bundesimmissionsschutzgesetz unterliegen, aber auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen wird auf die Immissionswerte zurückgegriffen, die Überschreitung der Grenzwerte indiziert dann jedenfalls das Vorliegen einer schädlichen Umwelteinwirkung.

3. Anlagenüberwachung

Um der Luftverschmutzung vorzubeugen bzw. Einhalt zu gebieten werden ferner regelmäßig immissionsrechtlich bedeutsame (potenziell luftverunreinigende) Anlagen ermittelt und überwacht (vgl. §§ 26-31, 44-47 BImSchG). Der Überwachung dienen dabei Vorschriften über die Feststellung von Belastungsgebieten (§ 41 BImSchG), die Aufstellung eines Emissionskatasters (§ 46 BImSchG) und die Luftreinhaltepläne (sog. Smogplan, § 47 BImSchG). Derartige Luftreinhaltepläne sind aufzustellen, wenn schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen für ein bestimmtes Gebiet zu erwarten sind. Sie enthalten Feststellungen über Art und Ursache von Luftverunreinigungen sowie Maßnahmen zu ihrer Verminderung (z.B. Verkehrsbeschränkungen).

4. Smog

Smog entsteht durch Anreicherung von Verbrennungsprodukten in der Luft, die bei Inversionswetterlagen (austauscharme Wetterlagen) nicht mehr in die höheren Luftschichten entweichen können. Besonders in den Wintermonaten kommt es zu austauscharmen Wetterlagen, sodass sich für den dabei entstehenden (klassischen) Smog auch die Bezeichnung "Wintersmog" herausgebildet hat. Zu erhöhten und daher schädlichen Ozonkonzentrationen kommt es im Sommer (auch "Sommersmog" genannt). Beim Sommersmog wird also nicht die Luftverschmutzung selbst wie beim Wintersmog unmittelbar zur Umweltgefahr, vielmehr stellt erst das durch die Luftverschmutzung (Stick- und Schwefeloxide) unter Sonneneinwirkung in Bodennähe entstehende Ozon die Umweltgefahr dar.

Während § 40 BImSchG sowie die hierauf ergangenen Smog-Verordnungen der Länder die Verkehrsbeschränkungen bei Wintersmog regeln, greifen bei erhöhten Ozonwerten (Sommersmog) die Verkehrsverbote der §§ 40a-e BImSchG. § 40 Abs. 2 BImSchG greift allgemein bei schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen (Winter- wie Sommersmog fällt darunter). Danach kann die Straßenverkehrsbehörde den Kraftfahrzeugverkehr auf bestimmten Straßen oder in bestimmten Gebieten unter Berücksichtigung der Verkehrsbedürfnisse und der städtebaulichen Belange nach Maßgabe der verkehrsrechtlichen Vorschriften beschränken oder verbieten, soweit die für den Immissionsschutz zuständige Behörde dies im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse für geboten hält, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu vermindern oder deren Entstehen zu vermeiden.

Die maßgeblichen Grenzwerte für die Konzentration von Stick- und Schwefeloxiden, sowie von Blei, Schwebestaub und Ozon in der Luft, bei deren Überschreitung die Behörden die genannten Maßnahmen nach § 40 Abs. 2 BImSchG anordnen können bzw. anzuordnen haben, sind in der 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz festgelegt.

In Gebieten, in denen einer oder mehrere der in dieser Verordnung festgelegten Immissionswerte überschritten werden, sind nach einer Auswertung gemäß § 27 der 39. BImSchV Luftreinhaltepläne aufzustellen. Diese müssen Maßnahmen enthalten, durch die die künftige Einhaltung der Immissionswerte sobald wie möglich sichergestellt wird. Es ist aber auch möglich, Luftreinhaltepläne zur Vorsorge aufzustellen.

Mit der RL 2016/2284 verfolgt die EU weiter das Ziel der Reduktion von Emissionen in den EU-Mitgliedsstaaten. Die in der RL 2016/2284 bestimmten Inhalte sind mit der 43. BImSchV umgesetzt worden.

Alarmstufen:

Entsprechend der Höhe der in der Luft enthaltenen Schadstoffkonzentrationen enthalten die Smog-Verordnungen der Länder drei Alarmstufen:

  1. 1.

    Vorwarnung: Auf dieser Vorwarnstufe ergeht der Appell an die Bürger, ihre Kraftfahrzeuge möglichst nicht zu benutzen.

  2. 2.

    Gesundheitsgefahren zu befürchten: Der Verkehr auf den Straßen wird eingeschränkt, der Betrieb von emissionsträchtigen Anlagen sowie bestimmte Smog begünstigende Verhaltensweisen der Bürger können eingeschränkt werden.

  3. 3.

    katastrophenähnlicher Zustand: Die Luftverunreinigungen haben ein Ausmaß angemommen, das die zuständigen Behörden zum Erlass eines generellen Fahrverbots berechtigt.

 Siehe auch 

Geruchsimmissionen

Immissionen

Immissionen - Genehmigung von Anlagen

Immissionen - Rechtsschutz

Immissionsschutzgenehmigung - Agrarrecht

Schadstofffreisetzungsregister

TA Luft

BVerwG 20.11.2014 - 7 B 27/14 (Luftverunreinigungen durch Bioaerosole in der Umgebung einer Schweinemastanlage)

BVerwG 16.10.2001 - 4 VR 20/01 (Luftverunreinigung bei Bau einer BAB)

BVerwG 21.03.1996 - 7 B 164/95

Führ: GK-BImSchG; Gemeinschaftskommentar zum Bundes-Immissionsschutzgesetz; 2. Auflage 2019