Lagerhalter
Kaufmann, der gewerbsmäßig Güter einlagert und aufbewahrt.
Spediteure und Frachtführer sind oftmals auch Lagerhalter.
Gemäß Ziffer 15.1 Satz 1 ADSp kann der Spediteur wählen, ob er das ihm übergebene Gut in seinen eigenen oder in fremden Lagerräumen lagert. Erfolgt die Lagerung bei einem fremden Lagerhalter, ist er nach Ziffer 15.1 Satz 2 ADSp verpflichtet, seinem Auftraggeber dessen Namen und den Lagerort unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Bei dieser Informationspflicht des Lagerhalters handelt es sich um eine vertragswesentliche Pflicht, da der Einlagerer auf diese Weise in die Lage versetzt wird, sich für sein eingelagertes Gut ausreichenden Versicherungsschutz zu besorgen. Eine verspätete oder inhaltlich unzureichende Benachrichtigung des Einlagerers über eine vom Lagerhalter vorgenommene Umlagerung des Gutes in ein dem Auftraggeber unbekanntes Lager führt daher ebenfalls zu einem Wegfall der Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 24 ADSp (BGH 08.05.2014 - I ZR 48/13).
Zu weiteren Ausführungen siehe den Beitrag "Lagervertrag".