Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1992, Az.: I ZR 94/90
Lagervertrag; Abrede über Rechte und Pflichten des Lagerhalters; Lagergeschäft; Lagerhalter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.02.1992
- Aktenzeichen
- I ZR 94/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14566
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1992, 1307-1308 (Volltext mit amtl. LS)
- BGHWarn 1992, 95-96
- MDR 1993, 34 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1992, 990-991 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1992, 1248-1250 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Treffen die Parteien eines Lagervertrags besondere Abreden über bestimmte einzelne Pflichten des Lagerhalters (hier über die Heruntertrocknung von Getreide auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 15,8 % bis 16 %), so bemißt sich der dem Lagerhalter obliegende Pflichtenkreis in Ansehung des eingelagerten Gutes maßgeblich nach der - den dispositiven gesetzlichen Sorgfaltsmaßstab abändernden - vertraglichen Vereinbarung.
Tatbestand:
Die Beklagte ist SVS/RVS-Versicherer der Spedition Lagerhaus H. KG, die in N. ein Lagerhaus betreibt. Dort lagerte der Kläger, der einen Mühlenbetrieb und einen Getreidehandel betreibt, seit etwa 1973 Getreide in der Weise ein, daß seine Lieferanten ihre Warenmengen unmittelbar dem Lagerhaus zuführten. Die H. KG prüfte die Feuchtigkeit der angelieferten Ware und trocknete diese bei Bedarf vereinbarungsgemäß auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 15,8 % bis 16 % herunter. Der Kläger erhielt durch Übersendung der Trocknungsabrechnung Kenntnis von der Einlagerung. Ein schriftlicher Lagervertrag war nicht geschlossen.
Im September 1985 war auf diese Weise inländischer Roggen mit einem Bestand von 680.440 kg eingelagert. Hiervon hat der Kläger eine Teilmenge entnommen. Mit Auslagerungsmeldung vom 30. November 1985 hat die Lagerhalterin dem Kläger den neuen Bestand von 631.990 kg bestätigt und als Warenart "inländischer Roggen E 85 Gruppe 1" angegeben.
Am 15. Januar 1986 hat eine Erwerberin von Roggen der eingelagerten Partie die Ware bei Anlieferung nicht abgenommen und intensiven Lagergeruch beanstandet. Eine vom Kläger veranlaßte Laboruntersuchung ergab, daß der eingelagerte Roggen starken Lagergeruch aufgewiesen habe, seine Genußfähigkeit stark vermindert und er als Mahlroggen nicht verwendbar gewesen sei. Der Kläger hat mit Schreiben vom 30. Januar 1986 den Roggen der Lagerhalterin zur Verfügung gestellt und diese zur Lieferung einwandfreien Roggens aufgefordert. Die Lagerhalterin hat für dieses Lagergeschäft die Speditionsversicherung bei der Beklagten eingedeckt. Diese ließ die Lagerungsmengen erneut untersuchen. Der Gutachter, der einen Feuchtigkeitsgehalt des Roggens von über 14 % festgestellt hat, ist zu dem Schluß gekommen, das Getreide sei für die menschliche Ernährung nicht mehr geeignet und als Tierfutter verwertbar.
Der Kläger hat Schadensersatz in Höhe von 88.127,33 DM nebst Zinsen von der Beklagten verlangt und vorgetragen, schon bei der ersten Entnahme einer Teilmenge Ende November 1985 habe er einen muffigen Geruch des Roggens bemerkt und dem Lagermeister mitteilen lassen, daß er Ware in derart schlechtem Zustand nicht mehr abnehmen werde. Der vom Gutachter festgestellte Feuchtigkeitsgehalt von 14,9 % habe auf einer Nachtrocknung beruht. Infolge überhöhter Feuchtigkeit habe sich nach Mitteilung des Lagermeisters ein "warmes Nest" gebildet. Er, der Kläger, habe den Roggen, bei dem es sich im Zeitpunkt der Einlagerung um zur Brotherstellung verwendbaren Roggen (Mahlroggen) im Wert von 49,-- DM pro 100 kg gehandelt habe, nur noch für 42,-- DM pro 100 kg veräußern können. Außerdem habe er erhöhte Frachtkosten und die Kosten für die vergebliche Anlieferung bei seinem ursprünglichen Abnehmer tragen müssen.
Die Beklagte hat vorgebracht, ein Fehlverhalten der Lagerhalterin habe nicht vorgelegen. Sie hat bestritten, daß der Kläger überhaupt Roggen zur Brotherstellung und nicht lediglich Futterroggen eingelagert habe. Die Lagerhalterin, die die Temperatur des Roggens regelmäßig beobachtet habe, habe den Kläger mehrfach darauf aufmerksam gemacht, daß Dauerlagerfähigkeit lediglich bei einem Feuchtigkeitsgehalt um 14 % erreicht werde. Der Kläger habe, um Trocknungskosten und erlösmindernde Gewichtsverluste zu ersparen, die Anweisung gegeben, die Ware nur knapp unter 16 % zu trocknen. Bei einem derartigen Trocknungsgrad und längerer Lagerzeit seien Schäden wie die eingetretenen nicht sicher zu vermeiden.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt angesehen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte hafte als Speditionsversicherer der H. KG auf Schadensersatz (§ 2 Nr. 1 SVS/RVS, § 417 Abs. 1, § 390 Abs. 1 HGB).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht habe der Kläger Mahlroggen eingelagert. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß der Verderb des Lagergutes durch Anwendung der zumutbaren Sorgfalt eines Lagerhalters nicht abzuwenden gewesen sei. Der Kläger und die Lagerhalterin hätten sich auf die Heruntertrocknung des Roggens auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 15,8 % bis 16 % verständigt. Damit habe die Lagerhalterin bewußt ein erhöhtes Risiko für das Lagergut übernommen. Zwar sei vorauszusetzen, daß auch dem Kläger das erhöhte Risiko bekannt gewesen sei; das entlasse die Lagerhalterin jedoch nicht aus ihrer Sorgfaltspflicht. Die von ihr getroffenen Überwachungsmaßnahmen seien nicht mangelfrei gewesen, wie schon die Tatsache belege, daß ihr trotz Temperaturmessungen die Bildung eines "warmen Nestes" entgangen sei.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II. 1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht festgestellt, daß am eingelagerten Gut während der Obhutszeit ein Schaden eingetreten ist. Die im Januar 1986 entnommenen Mengen hat der Käufer wegen intensiven Lagergeruchs zurückgewiesen. Die Sachverständigen haben festgestellt, daß der eingelagerte Roggen einen starken Lagergeruch aufgewiesen habe, die Genußfähigkeit stark vermindert und die Ware als Mahlroggen nicht verwendbar gewesen sei (Labor A.), der Roggen stark mit Grauschimmel behaftet und der Wassergehalt zu hoch gewesen sei, der vorhandene Geruch beim Vermahlen bis in das Mehl durchgeschlagen habe und das Getreide für die menschliche Ernährung nicht mehr geeignet und nur noch als Tierfutter verwendbar gewesen sei (Institut Dr. K.). Wenn das Berufungsgericht ausführt, es könne nicht angenommen werden, daß sich der Roggen auch schon im Zeitpunkt der Einlagerung in dem von den Sachverständigen beschriebenen Zustand befunden habe, weil kein Einlagerer eine Ware in solchem Zustand vorbehaltlos zur Einlagerung entgegennehme, so kann diese tatrichterliche Beurteilung nicht als rechtsfehlerhaft oder erfahrungswidrig beanstandet werden. Auch die Revision greift das Urteil in diesem Punkt nicht an.
2. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, daß der Lagerhalter nach der gesetzlichen Regelung für eine Verschlechterung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich ist, sofern er nicht beweist, daß die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten abgewendet werden können
Nicht beigetreten werden kann aber dem Berufungsgericht darin, daß sich auch vorliegend die Haftung der Lagerhalterin uneingeschränkt nach dieser Gesetzeslage richtet. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Lagerhalterin habe die schadensfreie Aufbewahrung des Gutes und dessen Herausgabe in unbeschädigtem Zustand geschuldet; wenn der vereinbarte Trocknungsgrad mit Sicherheit zu einem Verderb des Gutes während der Lagerzeit habe führen müssen, habe die Lagerhalterin den Lagervertrag nicht abschließen dürfen. Wenn sie, wie der Kläger, die Erhöhung des Risikos bei dem vereinbarten Trocknungsgrad erkannt habe, habe sie zwar den Lagervertrag schließen dürfen, jedoch durch entsprechende Überwachung und Kontrolle des Gutes Sorge tragen müssen, daß die Ware nicht verderben konnte. Die Maßnahmen zur Erreichung dieses Zwecks seien allein in ihre Verantwortung gelegt gewesen. Der Kläger habe die Einzelheiten der Kontrollmaßnahmen nicht kennen können und sich darauf verlassen dürfen, daß die Lagerhalterin die Ware entsprechend dem Trocknungsgrad überwachen werde. Dazu habe er um so mehr Veranlassung gehabt, als es in der seit 1973 bestehenden Geschäftsverbindung zu einem ähnlichen Ereignis bisher nicht gekommen sei. Das beiderseits erkannte Risiko habe nicht die Pflichten der Lagerhalterin geschmälert und auf seiten des Klägers nicht den Vorwurf des Eigenverschuldens begründet.
Mit diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht im vorliegenden Streitfall den Pflichtenkreis der Lagerhalterin zu weit gezogen. Zwar gehören zu den Pflichten des Lagerhalters im Sinne der § 417 Abs. 1, § 390 Abs. 1 HGB angemessene Maßnahmen zur Vermeidung des Verderbs. Das schließt aber nicht aus, daß die Vertragsparteien des Lagervertrages Abreden darüber treffen, welche Erhaltungsmaßnahmen als notwendig vorgenommen und welche als zu aufwendig unterlassen werden sollen (vgl. Heymann/Herrmann, HGB, § 417 Rdn. 6; Staub/ Koller, Großkomm. z. HGB, 4. Aufl., § 417 Rdn. 9). Maßgebend für die vertragliche Haftung des Lagerhalters sind dann diese Abreden.
Eine derartige Abrede haben die Parteien hier getroffen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Lagerhalterin die eingelagerte Ware auf einem Feuchtigkeitsgehalt von 15,8 % bis 16 % zu halten. Ein derartiger Feuchtigkeitsgehalt-barg das Risiko in sich, daß die eingelagerte Ware bei längerer Lagerzeit verderben konnte. Das war dem Kläger bekannt, der als Getreidehändler und Mühlenbesitzer über die nötige Sachkunde verfügte. Darüber hinaus war er im Laufe der Zusammenarbeit seitens der Lagerhalterin immer wieder auf das Risiko des Verderbs des Roggens bei einem Feuchtigkeitsgehalt von 15,8 % bis 16 % hingewiesen worden, und zwar auch darauf - wovon in der Revisionsinstanz auszugehen ist -, daß dieses Risiko sich schon bei einer Lagerungszeit nur von ein bis zwei Monaten verwirklichen konnte. Ausgehend davon muß angenommen werden, daß das Risiko einer Lagerhaltung mit einem Feuchtigkeitsgehalt des Roggens von 15,8 % bis 16 % vom Kläger bewußt übernommen worden ist, um bei den nicht unerheblichen Trocknungskosten, die ihm jeweils gesondert berechnet wurden, zu sparen und die durch die Trocknung eintretenden nicht unerheblichen Gewichtsverluste mit der Folge eines geringeren Verkaufserlöses zu vermeiden. Danach beschränkte sich der Pflichtenkreis der Lagerhalterin, was das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt hat, auf den Rahmen dieser Abmachung, d.h. darauf, daß das Gut im Bereich des vereinbarten Trocknungsgrades gehalten wurde, und auf die insoweit erforderlichen Kontrollen.
Danach kommt es darauf an, ob der Schaden auf Umständen beruhte, die die Lagerhalterin durch die von ihr vorliegend nach den Vereinbarungen der Vertragsparteien geschuldete Sorgfalt nicht abwenden konnte. Risiken, die darin begründet lagen, daß das Gut nicht auf einen Feuchtigkeitsgehalt von nur 14 % heruntergetrocknet wurde, und von den gebotenen Kontrollmaßnahmen der Lagerhalterin nicht zu erfassen waren, treffen den Kläger, nicht die Lagerhalterin. Eine andere Betrachtungsweise würde darauf hinauslaufen, der Lagerhalterin die Verantwortung für Erhaltungsmaßnahmen aufzuerlegen, die der Kläger - im Interesse der Ersparung von Kosten und der Vermeidung erlösmindernder Gewichtsverluste - selber nicht gewollt hat.
Feststellungen, daß die Lagerhalterin auch unter Berücksichtigung der danach maßgebenden Pflichten für den Schaden einstehen muß, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Sie sind auch sonst nicht in einem Maße ersichtlich, das es dem Revisionsgericht erlaubte, abschließend zu entscheiden. Die Beklagte hat vorgetragen, daß die Lagerhalterin lediglich verpflichtet gewesen sei, Temperaturmessungen durchzuführen, die jedoch - wie selbstverständlich und dem Kläger auch bekannt - nicht eine Gesamtkontrolle des eingelagerten Gutes hätten bewirken können. Die von der Lagerhalterin durchgeführte Art und Weise der Lagerhaltung mit probeweisen turnusmäßigen Temperaturmessungen sei allgemein üblich und nicht zu beanstanden, auch wenn sie Schäden durch sogenannte warme Nester nicht sicher ausschließen könne. Zur Vermeidung des Risikos eines Verderbs sei, was selbstverständlich gewesen sei, eine Herabsetzung des Feuchtigkeitsgehaltes des Roggens auf 14 % notwendig gewesen. Träfe dieser Vortrag zu, würde der Schaden nicht auf von der Lagerhalterin zu vertretenden Umständen beruhen. Dies wird das Berufungsgericht aufklären müssen.
3. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls - mit Blick auf ein etwaiges mitwirkendes Verschulden des Klägers bei der Schadensentstehung zu prüfen haben, welche Bedeutung den Vorkommnissen bei der Entnahme einer Teilmenge Ende November 1985 zukommt, anläßlich deren der Kläger wegen Lagergeruchs einer Partie die Lagerhalterin wissen ließ, er werde in Zukunft derartig schlechte Ware nicht mehr abnehmen.
Darüber hinaus wird das Berufungsgericht, sofern es für seine Entscheidung darauf ankommen sollte, ferner zu prüfen haben, ob Mahlroggen, d.h. zur Brotherstellung geeigneter Roggen, eingelagert worden ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei Mahlroggen eingelagert worden, wird von den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen. Inwiefern sich die Qualität als Mahlroggen aus der Bezeichnung "inländischer Roggen E 85 Gruppe 1" ergeben soll, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Soweit das Berufungsgericht sich auf die Aussage des Sachverständigen Dr. P. stützt, hat es unberücksichtigt gelassen, daß dieser neben der Erklärung, erfahrungsgemäß komme der eingelagerte Roggen in die Mühle zum Mahlen, erklärt hat, ohne Probe aus den jeweiligen Fuhren könne nicht beantwortet werden, was konkret (mit dem Roggen) möglich gewesen sei. Soweit sich das Berufungsgericht auf die schriftliche Aussage des Zeugen e. über die Qualität des mit dem Roggen des Klägers eingelagerten Roggens der Raiffeisenwarenzentrale gestützt hat, hat es eine Auseinandersetzung mit den hierzu im Widerspruch stehenden Bekundungen der Zeugen H. und Bi. unterlassen. Das wird das Berufungsgericht - sofern es auf die Qualität des eingelagerten Roggens ankommen sollte - nachzuholen haben.
III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.