Rechtswörterbuch

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Kälberhaltung

 Normen 

§§ 5 - 11 TierSchNutztV

 Information 

Die gesetzlichen Anforderungen an die Haltung von Kälbern ist in den §§ 5 - 11 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung geregelt.

Die Haltung von Kälbern (Rindern bis zum Alter von sechs Monaten) unterliegt im wesentlichen folgenden gesetzlichen Anforderungen:

§§ 5 und 6 TierSchNutztV regeln die allgemeinen an die Beschaffenheit des Stalls gestellten Voraussetzungen. Dabei wurden die Anforderungen an den Liegebereich im Februar 2021 dahingehend erweitert, als dass dieser nicht nur trocken, sondern auch weich oder elastisch verformbar sein muss.

Kälber im Alter von bis zu zwei Wochen dürfen gemäß § 7 TierSchNutztV nur in Boxen gehalten werden, wenn diese mit Stroh oder Ähnlichem eingestreut ist und mindestens 120 cm lang, 80 cm breit und 80 cm hoch ist.

Die Bedingungen der Haltung von Kälbern im Alter von zwei bis acht Wochen in Einzelboxen sind in § 8 TierSchNutztV geregelt.

Grundsätzlich sind Kälber, die älter als acht Wochen sind, in Gruppen zu halten. Nur bei Vorliegen der in § 9 TierSchNutztV normierten Ausnahmen kann von dieser Haltungsform abgewichen werden.

Der Platzbedarf der in Gruppen gehaltenen Kälber ist in § 10 TierSchNutztV niedergelegt.

Der Stall muss mindestens zehn Stunden täglich beleuchtet sein. Künstliche Beleuchtung muss mindestens eine Stärke von 80 Lux aufweisen.

Bei der Luftzusammensetzung im Aufenthaltsbereich der Kälber dürfen bestimmte Werte von Ammoniak, Kohlendioxid und Schwefelwasserstoff nicht überschritten werden.

Die Funktionsfähigkeit der technischen Anlagen, insbesondere der Wasserversorgung, muss täglich kontrolliert werden.

 Siehe auch 

Immissionsschutzgenehmigung - Agrarrecht

Tierhaltung