§ 7 TierSchNutztV - Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von bis zu zwei Wochen in Ställen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV)
- Amtliche Abkürzung
- TierSchNutztV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7833-3-15
Kälber im Alter von bis zu zwei Wochen dürfen nur in Ställen gehalten werden, wenn
- 1.ihnen eine mit Stroh oder ähnlichem Material eingestreute Liegefläche und
- 2.bei Einzelhaltung eine Box, die innen mindestens 120 Zentimeter lang, 80 Zentimeter breit und 80 Zentimeter hoch ist,
zur Verfügung stehen.