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Inkompatibilität

Normen

§ 3 Abs. 3 BVerfGG

§ 2 GO BR

Art. 55 GG

Art. 66 GG

Art. 93 GG

Information

Bezeichnet die Unvereinbarkeit der Wahrnehmung mehrerer öffentlicher Funktionen in verschiedenen Gewalten (Gewaltenteilung) durch eine Person.

Beispiele:

Richter des Bundesverfassungsgerichts dürfen gemäß Art. 93 Abs. 2 GG weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

§ 5 AbgG bestimmt für die Mitglieder des Bundestages, dass Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in den Bundestag gewählten Beamten vom Tage der Annahme der Wahl für die Dauer der Mitgliedschaft ruhen.

metis