Rechtswörterbuch

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Immissionen - Anlagenüberwachung

 Normen 

§§ 26 - 31 BImSchG

§§ 52, 53 BImSchG

§ 58a BImSchG

 Information 

Nach der Errichtung unterliegt der Betrieb von Anlagen einer immissionsschutzrechtlichen Überwachung durch die zuständige Behörde. Folgende Arten der Überwachung sind im Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt:

 Siehe auch 

Lichtimmissionen

Luftverunreinigungen

Immissionen

Immissionen - Genehmigung von Anlagen

Immissionen - Rechtsschutz

Immissionsschutzbeauftragte

Immissionsschutzgenehmigung - Agrarrecht

Immissionen - Genehmigung von Anlagen

Scheidler: Immissionen bei der Tierhaltung aus öffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher Sicht; Natur und Recht - NuR 2012, 681

Ule/Laubinger/Repkewitz: Bundes-Immissionsschutzgesetz; Kommentar; Loseblattwerk