Rechtswörterbuch

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Grubengase

 Normen 

EEG 2023

§ 4 Abs. 2 Nr. 1 MinöStG

 Information 

1. Allgemein

Grubengas ist aus Bergwerken austretendes Gas. Das sogenannte Grubengas besteht zu 60 % aus Methan, ist leicht entflammbar und kann zu Explosionen führen.

Die Zuständigkeit zur Abwehr der durch den Gasaustritt bestehenden Gefahren richtet sich nach dem allgemeinen Gefahrenabwehrgesetz des jeweiligen Bundeslandes.

Als Störer im Sinne des Ordnungsrechts kommt sowohl die Inanspruchnahme des Zustandsstörers (Grundstückseigentümer) als auch des Handlungsstörers (Bergwerksbetreiber) in Betracht. Die Verantwortlichkeit ist im Einzelnen nach dem Zweck ermessensfehlerfrei zu bestimmen.

2. Erneuerbare Energien

Grubengase können als erneuerbare Energien energetisch genutzt werden. Die Nutzung mit dem Ziel der Stromerzeugung ist in dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) geregelt.

Strom aus erneuerbare Energien und aus Grubengas soll gemäß § 2 EEG 2023 in das Elektrizitätsversorgungssystem integriert werden. Die verbesserte Markt- und Netzintegration der erneuerbaren Energien soll zu einer Transformation des gesamten Energieversorgungssystems beitragen.

Gemäß § 41 EEG 2023 besteht Anspruch auf eine festgelegte Vergütung. Eine Pflicht zur Vergütung besteht jedoch nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt.

Die Nutzung von Grubengasen zur Stromerzeugung unterliegt gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 MinöStG nicht der Mineralölsteuererhebung.

Bei der Bundesnetzagentur wurde  ein zentrales Anlagenregister für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas eingerichtet. Zu weiteren Informationen siehe insofern den Beitrag "Erneuerbare Energien".

 Siehe auch 

Biogasanlage

Verhaltensstörer

Zustandsstörer

Frenz: Die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für austretende Grubengase, 1. Auflage 2002

Frenz/Kümmermehr: Grubengase - ein neues ordnungsrechtliches Phänomen; DVBl. 2000, 451

Salje: EEG. Erneuerbare-Energien-Gesetz; 10. Auflage 2023