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GmbH-Geschäftsführer - Haftung

 Normen 

§ 43 Abs. 2 GmbHG

 Information 

Grundsatz:

GmbH-Geschäftsführer haften der Gesellschaft gegenüber gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG auch mit ihrem Privatvermögen, wenn sie ihre Arbeit nicht mit der "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes" erledigen.

Voraussetzungen der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns:

Nach der Rechtsprechung ist Voraussetzung der Haftungsprivilegierung im Rahmen des unternehmerischen Ermessens, dass das unternehmerische Handeln des Geschäftsführers auf einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruht. Danach hat der Geschäftsführer in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art auszuschöpfen und auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abzuschätzen und den erkennbaren Risiken Rechnung zu tragen. Nur wenn diese Anforderungen erfüllt sind, ist Raum für die Zubilligung unternehmerischen Ermessens (BGH 14.07.2008 - II ZR 202/07).

Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung:

Die Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist seit dem 01.01.2021 in § 15b InsO geregelt.

Hinweis:

Die im geltenden Recht auf die gesellschaftsrechtlichen Kodifikationen verteilten Regelungen zu den Zahlungsverboten im Fall der Insolvenzreife von haftungsbeschränkten Rechtsträgern wurden zu einer allgemeinen und rechtsformneutralen Vorschrift zusammengefasst und durch die Integration in die InsO rechtssystematisch mit den Regelungen zur Insolvenzantragspflicht zusammengeführt.

Wenn der Geschäftsführer erkennt, dass das Unternehmen zu einem bestimmten Stichtag nicht in der Lage ist, die fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten vollständig zu bedienen, hat er die Zahlungsfähigkeit anhand einer Liquiditätsbilanz zu überprüfen. Fehlen ihm dazu die Kenntnisse, so ist er verpflichtet, sich von einer fachlich qualifizierten Person beraten zu lassen (BGH 27.03.2012 - II ZR 171/10).

Besteht Streit, ob eine Zahlung des Geschäftsführers an sich selbst pflichtgemäß war, muss die Gesellschaft nur darlegen, dass der Geschäftsführer auf einen möglicherweise nicht bestehenden Anspruch geleistet hat. Es ist danach Sache des Geschäftsführers, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er einen Zahlungsanspruch hatte (BGH 22.06.2009 - II ZR 143/08).

Dabei hat der BGH (Beschluss vom 21.05.2019 - II ZR 337/17) den Vortrag eines Geschäftsführers nicht anerkannt, er habe sich schon innerlich von dem Unternehmen gelöst gehabt:

"...der bestellte Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss für eine Organisation sorgen, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht (BGH 06.11.2018 - II ZR 11/17). Will er sich haftungsbefreiend von der Gesellschaft trennen, muss er sein Amt niederlegen."

Haftung für unlautere Wettbewerbshandlungen:

Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH 18.06.2014 - I ZR 242/12).

 Siehe auch 

Corporate Governance Kodex

Dienstwagen

Durchgriffshaftung

Einmann-GmbH

Geschäftsführer

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbH-Geschäftsführer

Leitende Angestellte

Tantieme

Wettbewerbsverbot - Arbeitsrecht

Whistleblowing

Zielvereinbarung

BGH 05.03.2015 - IX ZB 62/14 (keine Auskunftspflicht des Geschäftsführers einer insolvent gewordenen GmbH über seine wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse)

BGH 08.06.2009 - II ZR 147/08 (Haftung wegen Zahlungen von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung durch den Geschäftsführer)

BGH 05.05.2008 - II ZR 38/07 (Verletzung der Massesicherungspflicht)

BGH 25.09.2006 - II ZR 108/05 (Haftung wegen Nichtabführens der Sozialversicherungsbeiträge)

Mehrbrey: Handbuch Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (Corporate Litigation); 3. Auflage 2020

Porzelt: Die Außen- und Innenhaftung im Recht der GmbH; 1. Auflage 2013

Schulze: Vermeidung von Haftung und Straftaten auf Führungsebene durch Delegation; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 3484

Stahlschmidt: Beihilfe zur Steuerhinterziehung - eine Haftungsfalle für GmbH-Geschäftsführer; GmbH-Rundschau - GmbHR 2005, 295