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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.2006, Az.: II ZR 108/05

Voraussetzungen einer Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung aus § 266a Strafgesetzbuch (StGB); Eingreifen einer Haftung auch für den Fall einer lediglich mangelnden Bildung von Rücklagen durch den Geschäftsführer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.09.2006
Aktenzeichen
II ZR 108/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 24620
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Stadthagen - 27.10.2004 - AZ: 41 C 253/04 (II)
LG Bückeburg - 08.03.2005 - AZ: 2 S 71/04

Fundstellen

  • AuA 2007, 106
  • BBBW 2007, 105
  • BGHR 2007, 11-12
  • BGHReport 2007, 11-12
  • BKR 2007, 288-289 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 2006, 17
  • DB 2006, XI Heft 46 (amtl. Leitsatz)
  • DB 2006, XX Heft 47 (Kurzinformation)
  • DB 2006, 2681-2682 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 2006, 2185-2186
  • DStR 2006, XII Heft 48 (amtl. Leitsatz)
  • DZWIR 2007, 239-240 (Volltext mit amtl. LS)
  • FA 2007, 15 (Volltext mit amtl. LS)
  • GmbH-StB 2007, 8 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • GmbHR 2006, 1332-1333
  • GuT 2007, 56-57
  • HFR 2007, 399-400 (Volltext mit amtl. LS)
  • INF 2006, 891
  • JZ Information 2007, 5* (amtl. Leitsatz)
  • KSI 2007, 43
  • LGP 2007, 2
  • MDR 2007, 338-339 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 2006, 3573 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-Spezial 2006, 557 (Kurzinformation)
  • NWB 2006, 4127 (Kurzinformation)
  • NZG 2006, 904 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZI 2007, 44
  • NZI 2006, IX Heft 12 (amtl. Leitsatz)
  • NZI 2007, 368 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZI (Beilage) 2007, 46 (amtl. Leitsatz)
  • SJ 2007, 40
  • StuB 2007, 84
  • VersR 2007, 213-214 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 2006, 2134-2135 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAP 2007, 384
  • ZAP EN-Nr. 247/2007
  • ZIP 2006, 2127-2128 (Volltext mit amtl. LS)
  • jura 2007, § 823 Abs. 2 BGB-Karteikarte (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Amtlicher Leitsatz

Der Geschäftsführer einer GmbH ist wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung auch dann gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB haftungsrechtlich verantwortlich, wenn die GmbH zwar zum Fälligkeitszeitpunkt nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, er es jedoch pflichtwidrig unterlassen hat, die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Bildung von Rücklagen, notfalls auch durch Kürzung der Nettolohnzahlung sicherzustellen (st. Rspr. vgl. BGHZ 134, 304, 309).

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2006
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 8. März 2005 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stadthagen - 41 C 253/04 (II) - vom 27. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Der Beklagte war im Jahr 2003 Geschäftsführer der C. GmbH, auf deren am 24. April 2003 gestellten Antrag am 1. Juni 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die spätere Insolvenzschuldnerin zahlte dem bei ihr tätigen Arbeitnehmer B. für den Monat Februar 2003 den Nettolohn, blieb jedoch den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung in Höhe von 609,49 EUR schuldig; sie beglich diesen ausstehenden Betrag auch nicht, als im April 2003 eine Zahlung von 50.000,00 EUR bei ihr einging. Die klagende - zum 1. Januar 2005 mit der zuständigen Einzugstelle vereinigte - Betriebskrankenkasse verlangt von dem Beklagten, gestützt auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB, Ersatz dieses Betrages.

2

Der Beklagte hat sich darauf berufen, ihm sei die Abführung des Arbeitnehmeranteils zum Fälligkeitszeitpunkt (15. März 2003) nicht möglich gewesen. Die Gesellschaft habe nicht über die erforderlichen Zahlungsmittel verfügt, sie habe sich Ende Februar/Anfang März 2003 in einem erheblichen Liquiditätsengpass befunden. Er habe auf die - nicht eingehaltenen - Zusicherungen der niederländischen Muttergesellschaft vertraut, dass der Gesellschaft Ende März bzw. Ende April liquide Mittel zufließen würden. Die Gesellschaft sei spätestens zum 1. März 2003 wegen Eintritts der Zahlungsunfähigkeit insolvenzreif gewesen.

3

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen Revision - verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision der Klägerin ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückweisung der Berufung des Beklagten und zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

5

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

6

Die spätere Insolvenzschuldnerin habe am 15. März 2003, dem Fälligkeitszeitpunkt der Arbeitnehmerbeiträge für Februar 2003, nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um diese Verpflichtung zu erfüllen. Die Klägerin sei der sie treffenden Darlegungs- und Beweislast, dass dem Beklagten die Abführung der Arbeitnehmeranteile möglich gewesen wäre, nicht nachgekommen. Die Nichtbegleichung der Beitragsschuld aus den der Gesellschaft im April 2003 zugeflossenen Mitteln führe nicht zur Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB, vielmehr lasse die Unmöglichkeit der Pflichterfüllung zum Fälligkeitszeitpunkt die Tatbestandsmäßigkeit des § 266 a StGB entfallen.

7

II.

Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

8

1.

Im Ausgangspunkt noch zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB nicht haftet, soweit ihm die Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zum Fälligkeitszeitpunkt mangels verfügbarer Mittel nicht möglich war, und dass die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Möglichkeit normgemäßen Verhaltens des Geschäftsführers bei der Sozialkasse liegt (BGHZ 133, 370, 379 f.; BGH, Urt. v. 11. Dezember 2001 - VI ZR 123/00, ZIP 2002, 261, 262 f. und - VI ZR 350/00, ZIP 2002, 524; Sen.Urt. v. 18. April 2005 - II ZR 61/03, ZIP 2005, 1026, 1028).

9

2.

Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht jedoch verkannt, dass die Tatbestandsmäßigkeit i.S.des § 266 a Abs. 1 StGB hier nicht wegen Unmöglichkeit der Entrichtung der geschuldeten Beitragsleistung aufgrund fehlender Mittel ausgeschlossen ist, weil der Beklagte den Nettolohn für den betreffenden Monat in voller Höhe ausgezahlt hat.

10

Der Geschäftsführer hat als Arbeitgeber i.S.von § 266 a StGB dafür Sorge zu tragen, dass ihm die zur ordnungsgemäßen Abführung der - auf den geschuldeten Lohn entfallenden - Arbeitnehmeranteile notwendigen Mittel bei Fälligkeit zur Verfügung stehen. Drängen sich wegen der konkreten finanziellen Situation der Gesellschaft deutliche Bedenken auf, dass zum Fälligkeitszeitpunkt ausreichende Zahlungsmittel vorhanden sein werden, muss der Geschäftsführer nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 133, 370, 379 f.; BGHZ 134, 304, 308 f.; Sen.Urt. v. 15. September 1997 - II ZR 170/96, ZIP 1998, 42, 43 = BGHZ 136, 332; BGH, Urt. v. 14. November 2000 - VI ZR 149/99, ZIP 2001, 80, 81) durch Bildung von Rücklagen, notfalls durch Kürzung der Nettolöhne sicherstellen, dass am Fälligkeitstag die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung fristgerecht an die zuständige Einzugsstelle entrichtet werden können.

11

Gegen diese Pflicht hat der Beklagte verstoßen. Er hat am 7. März 2003 - nur wenige Tage vor Fälligkeit des für Februar 2003 geschuldeten Arbeitnehmerbeitrags - den Nettolohn für diesen Monat ungekürzt ausgezahlt, obwohl er wusste, dass er die Beitragsschuld bei Fälligkeit nicht würde erfüllen können. Denn nach seinem eigenen Vorbringen konnte er nicht erwarten, dass der Gesellschaft, die schon Ende Februar/Anfang März einen erheblichen Liquiditätsbedarf hatte, bis zum Fälligkeitszeitpunkt am 15. März liquide Mittel zufließen würden.

12

Dafür, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der verspäteten Lohnzahlung im insolvenzrechtlichen Sinne zahlungsunfähig war, ergeben sich aus dem in sich widersprüchlichen und nicht konkretisierten Vortrag des Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte.

13

3.

Das Berufungsurteil unterliegt deshalb der Aufhebung, ohne dass es auf den - von den Instanzgerichten für maßgeblich erachteten - späteren Liquiditätszufluss und die von dem Berufungsgericht für rechtsgrundsätzlich erachtete Frage ankommt.

Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe
Reichart