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Geschäftsstelle des Gerichts

Normen

§ 153 GVG

§ 7 ArbGG

§ 13 VwGO

§ 4 SGG

§ 12 FGO

Information

Abteilung eines jeden Gerichts sowie einer Staatsanwaltschaft.

Aufgabe der Mitarbeiter der Geschäftsstelle ist die Erledigung der Aufgaben, die nicht dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Staatsanwalt oder dem Amtsanwalt zugeordnet sind. Jede Geschäftsstelle eines Gerichts oder der Staatsanwaltschaft ist mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten zu besetzen. Einzelne Aufgaben der Urkundsbeamten sind in der ZPO niedergelegt.

Hauptaufgabe der Geschäftsstelle ist die Verwahrung der Prozessakten und das Führen der amtlichen Register (Prozessregister, Verhandlungstermine etc.). Die Kanzlei bzw. der Schreibpool, in dem der mit dem Prozess zusammenhängende Schriftverkehr (Ladungen, Ausfertigen der Urteile etc.) erledigt wird, ist eine Abteilung der Geschäftsstelle.

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