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Amtsanwalt

Normen

§ 142 GVG

§ 145 GVG

Information

Beamter der Staatsanwaltschaft, der bei Strafverfahren vor den Amtsgerichten das Amt eines Staatsanwalts ausübt.

Amtsanwälte benötigen als Berufsausübungsvoraussetzung nicht die Befähigung zum Richteramt.

Die Tätigkeiten der Amtsanwälte werden vielfach von Referendaren wahrgenommen, die sich im staatsanwaltlichen Ausbildungsabschnitt befinden.

metis