error in persona
Irrtum über das Handlungsobjekt
Ein Irrtum in Form des error in persona ist gegeben, wenn der Täter bezüglich der Identität des Opfers irrt, im übrigen aber den Kausalverlauf gemäß seinen Vorstellungen beherrscht, so dass die nach seiner Vorstellung konkretisierte bzw. anvisierte Zielperson auch tatsächliches Tatopfer wird.
Beispiel:
A will B töten. Nach seinem Plan will er B, wenn dieser die Haustür öffnet, eine tödlich wirkende Säure ins Gesicht schütten. A klingelt an der Haustür des B, es öffnet aber nicht B, sondern dessen Zwillingsbruder C die Tür. A, der in C den B erkennt, schüttet C die Säure ins Gesicht. C bricht zusammen und stirbt kurze Zeit später.
A hat das anvisierte Opfer getroffen. Die Personenverwechslung stellt einen unbeachtlichen Irrtum über das Handlungsobjekt dar, so dass A sich wegen Totschlags nach § 212 StGB strafbar gemacht hat.
Irrt sich der Täter über die Person des Opfers (error in persona), ist dieser Irrtum für den Anstifter grundsätzlich unbeachtlich. Etwas anderes gilt, wenn der Irrtum des Täters auf Umständen beruht, die dem Anstifter nicht zurechenbar sind, weil sie außerhalb dessen liegen, was nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar ist (BGH 25.10.1990 - 4 StR 371/90).
Beispiel:
Im obigen Beispiel ist A durch D dazu angestiftet worden den B zu töten. Dazu hat D dem A ein Bild von dem B mitgegeben sowie dessen Hausadresse. Weder A noch D haben über einen Zwillingsbruder des B Kenntnis.
Da A und D nicht wußten, dass B einen Zwillingsbruder hatte, lag die Möglichkeit, dass die Tat eine Person, die genauso aussieht wie B treffen könnte außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung. Für den Anstifter D ist daher der Irrtum des A beachtlich, so dass er nicht wegen vollendeter, sondern wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag strafbar ist .