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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.10.1990, Az.: 4 StR 371/90

Erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit bei der Begehung von Taten; Einsichtsfähigkeit bezüglich des Unrechts von Straftaten; Einengung der Vorstellungswelt eines Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.10.1990
Aktenzeichen
4 StR 371/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 15850
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 23.10.1989

Fundstellen

  • BGHSt 37, 214 - 219
  • JA 2005, 694-700 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JZ 1991, 678-680 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1991, 169-170 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 933-934 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1991, 123-124 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Verfahrensgegenstand

Mord

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 25. Oktober 1990
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. Oktober 1989, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zum Mord und wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Auf die - zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte - Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat durch Urteil vom heutigen Tage den Schuldspruch geändert und den Strafausspruch teilweise aufgehoben. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des gesamten. Strafausspruchs. Das Landgericht hat sich nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei seinen Taten erheblich vermindert war (§ 21 StGB).

2

Das sachverständig beratene Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Vorstellungswelt des Angeklagten zwar eingeengt, er aber gleichwohl in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (UA 51). Damit hat es das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB - rechtsfehlerfrei - verneint. Es hat sich aber nicht die Frage vorgelegt, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, daß die Vorstellungswelt des Angeklagten von der überwertigen Idee beherrscht gewesen sei, den Sohn beseitigen zu müssen. Eine überwertige Idee ist im medizinischen Sprachgebrauch im allgemeinen eine geistige Beeinträchtigung, welche unterhalb der forensischen Erheblichkeitsschwelle bleibt. Indessen genügt der - hier unter dem Gesichtspunkt des § 20 StGB verwendete - Sprachgebrauch nicht, um dem Senat die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht nur definitorisch, sondern sachlich fehlen. Daß zu derartigen Erörterungen Anlaß bestand, bedarf auch angesichts des Alters des Angeklagten keiner näheren Darlegung.

Salger
Goydke
Jähnke
Meyer-Goßner
Blauth