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Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz

Normen

§§ 17 – 25 JuSchG

BT-Drs. 19/24909 (zu den am 01.05.2021 in Kraft getretenen Reformen)

DVO-JuSchG

Information

Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz ist seit dem 01.05.2021 die neue Bezeichnung für die vormalige »Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien«. Sitz der Bundeszentrale ist Bonn.

Die Bundeszentrale ist gemäß § 17 JuSchG eine selbstständige Bundesoberbehörde mit einem eigenen Haushalt. Sie ist dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nachgeordnet, die Mitglieder sind jedoch ausdrücklich nicht an Weisungen gebunden.

Aufgaben der Bundeszentrale sind gemäß § 17a JuSchG:

  • Prüfstelle zu sein für jugendgefährdende Medien, die über die Aufnahme von Medien in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 JuSchG und über Streichungen aus dieser Liste entscheidet.

  • Förderung der Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes durch geeignete Maßnahmen, insbesondere die in § 17a Nrn. 1 – 3 JuSchG aufgeführten Maßnahmen.

  • Überprüfung der von Diensteanbietern nach § 24a JuSchG vorzuhaltenden Vorsorgemaßnahmen.

Antrag: Antragsberechtigung und Antragsweg:

Der Prüfungsantrag kann von Privatpersonen nicht direkt gestellt werden. Er ist zunächst bei einer der in § 21 Abs. 2 JuSchG aufgeführten Einrichtung/Behörde einzureichen, die zur Antragsstellung berechtigt ist, so z.B. das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder das örtliche Jugendamt. Neu zum 01.05.2021 eingefügt ist das Antragsrecht der anerkannten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle und die aus Mitteln des Bundes, der Länder oder der Landesmedienanstalten geförderten Internet-Beschwerdestellen. Hierbei handelt es sich nach derzeitigem Stand um die gleichzeitig auch aus Mitteln der Europäischen Union geförderten Beschwerdestellen von jugendschutz.net sowie der FSM und des eco – Verband der Internetwirtschaft e.V.

Mitglieder der Bundeszentrale sind gemäß § 19 JuSchG:

  • Hauptberufliche Mitarbeiter. Dies sind insbesondere der Vorsitzende und eine Stellvertretung, je ein von jeder Landesregierung zu ernennende Beisitzer und weitere vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu ernennende Beisitzer. Daneben bestehen weitere hauptberufliche Mitarbeiter, wie z.B. Verwaltungskräfte.

  • Ehrenamtliche Beisitzer. Sie setzen sich zusammen aus

    • vom Bundesministerium für Familie für jeweils drei Jahre berufene Vertretern (auf Vorschlag der jeweiligen Verbände) aus den Kreisen

      • Kunst

      • Literatur

      • Buchhandel

      • Verlagswesen

      • Anbietern von Bildträgern und Digitalen Diensten

      • Träger der freien Jugendhilfe

      • Träger der öffentlichen Jugendhilfe

      • Lehrerschaft

      • Kirchen

    • von den Landesregierungen für jeweils drei Jahre berufenen Vertretern

Inhalt der Durchführungsverordnung zum Jugendschutzgesetz ist die Regelung der Arbeit der Bundeszentrale.

Für Klagen gegen Entscheidungen der Bundeszentrale ist gemäß § 25 JuSchG der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

metis