Jugendgefährdende Medien
BT-Drs. 19/24909 (zu den am 01.05.2021 in Kraft getretenen Reformen)
1 Kinder- und Jugendmedienschutz
Grundlage der Prüfung von Medien auf ihre Jugendgefährdung sind die §§ 17 – 25 Jugendschutzgesetz.
Medien im Sinne des JuSchG sind Trägermedien und digitale Dienste sowie abgrenzbare Inhalte innerhalb eines digitalen Dienstes im Sinne einer Bewertungseinheit (§ 1 Abs. 1a JuSchG).
Die Begriffsbestimmung von digitalen Diensten richtet sich nach dem DDG.
Durch § 10a JuSchG wird eine Schutzzielbestimmung für den gesetzlichen Kinder- und Jugendmedienschutz in das Gesetz aufgenommen. Schutzziele sind danach:
Schutz vor entwicklungsbeeinträchtigenden Medien:
Dazu gehört auch die in § 14 JuSchG geregelte Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen.
Schutz vor jugendgefährdenden Medien:
Medien sind gemäß § 18 JuSchG jugendgefährdend, wenn sie
die Entwicklung
die Erziehung
von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefährden.
Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen Gewalthandlungen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird.
Der Schutz der persönlichen Integrität von Kindern und Jugendlichen bei der Mediennutzung.
Die Förderung von Orientierung für Kinder, Jugendliche, personensorgeberechtigte Personen sowie pädagogische Fachkräfte bei der Mediennutzung und Medienerziehung.
2 Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien wurde zum 01.05.2021 gemäß § 17 JuSchG in die »Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz« umbenannt.