Rechtswörterbuch

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Betreten des nachbarlichen Grundstücks

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

1. Allgemein

Das Betreten des Nachbargrundstücks ist grundsätzlich nur mit der Einwilligung des Nachbarn erlaubt. Ohne Einholung einer Einwilligung des Nachbarn oder gegen den Willen des Nachbarn darf das Nachbargrundstück nur unter den Voraussetzungen des Notstands nach § 904 BGB zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr (z.B. zur Brandbekämpfung oder um einen flüchtenden Dieb zu stellen) eigenmächtig betreten werden. Entstehen dem Nachbarn durch die Inanspruchnahme seines Grundstücks Schäden, kann er hierfür von dem Verursacher Schadensersatz verlangen.

Wer das Grundstück des Nachbarn nicht zur Abwendung einer Gefahr, sondern in Ausübung eines anderen Rechts ohne bzw. gegen den Willen des Nachbarn betritt, erfüllt regelmäßig den Tatbestand des Hausfriedensbruchs und muss ggf. mit einem entsprechenden Strafantrag des Nachbarn rechnen.

2. Grundstücksnutzung durch Dritte

Als Rechtsgrundlagen einer Grundstücksnutzung durch Dritte bzw. einem Betretungsrecht von Dritten kommen in Betracht:

 Siehe auch 

Nachbar

Nachbarrecht - öffentliches

Nachbarrecht - privates

Notstand - rechtfertigender

BGH 25.01.2007 - I ZB 58/06 (Betretungsrecht der Handwerker des Gläubigers)