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Berufshaftpflichtversicherung - Rechtsanwalt

Normen

§ 51 BRAO

§§ 59n und 59o BRAO

Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Patentanwälte (AVB-A)

§ 113 VVG

Information

1 Allgemeines

Haftpflichtversicherung für durch die anwaltliche Tätigkeit eintretende Schäden.

Der Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften sind gemäß §§ 51 f., 59n BRAO verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

Erlischt die Berufshaftpflichtversicherung, so ist gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO die rechtsanwaltliche Zulassung zu widerrufen. Zur Sicherung dieser Voraussetzung sind alle RA-Berufshaftpflicht-Versicherer verpflichtet, den Rechtsanwaltskammern Änderungen des jeweiligen Berufshaftpflichtvertrages unverzüglich anzuzeigen.

2 Gegenstand des Versicherungsschutzes

Berufliche Tätigkeit:

Der Versicherungsschutz umfasst die berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt bzw. Berufsausübungsgesellschaft. Die Berufshaftpflichtversicherung muss sich auf alle Berufsfehler im Bereich der Rechtsberatung erstrecken.

Private Haftung mitversichern:

Aber bei der Berufsausübungsgesellschaft ist auch eine mögliche private Haftung des Partners / Sozius mitzuversichern. Denn gemäß § 59n Abs. 3 BRAO haften neben der Berufsausübungsgesellschaft die Gesellschafter und die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes wenn die die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhalten wird.

Berufsfremde Gesellschafter:

Soweit die Berufsausübungsgesellschaft auch auf den Berufsfeldern der Gesellschafter tätig wird, die keine Rechtsanwälte sind, so richtet sich eine etwaige Versicherungspflicht nach deren jeweiligem Berufsrecht. Die berufliche Zusammenarbeit mit anderen Berufen kann, je nach Gesellschaftsform, zu einer akzessorischen Haftung der nichtanwaltlichen Gesellschafter für Pflichtverletzung von Rechtsanwälten führen. Gleiches gilt umgekehrt für Pflichtverletzungen der berufsfremden Gesellschafter. Daher kann es im Interesse der berufsfremden Gesellschafter sein, in der Berufshaftflichtversicherung gemäß Absatz 2 auch die sich aus Berufsfehlern im Bereich der Rechtsberatung ergebende akzessorische gesellschaftsrechtliche Haftung mitzuversichern, und zwar im Umfang des Versicherungsvertrages der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft.

Zusätzlich sind gemäß der Risikobeschreibung der Versicherungsbedingungen in der Berufshaftpflicht auch Tätigkeiten versichert als

  • Insolvenzverwalter, Sachverwalter, Liquidator, Zwangsverwalter, Gläubigerausschussmitglied

  • Treuhänder gemäß der Insolvenzordnung

  • Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger und Beistand

  • Schiedsrichter, Schlichter, Mediator

  • Autor und Referent auf rechtswissenschaftlichem Gebiet

  • Rechtsanwaltskanzleiabwickler, Zustellungsbevollmächtigter nach der BRAO

  • Notarvertreter für jährlich höchstens 60 Kalendertage.

Des Weiteren unterliegen dem Versicherungsschutz nur Ansprüche aus gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Kommt es innerhalb der Vertragslaufzeit zu Änderungen der gesetzlichen Grundlagen oder ändert sich die Rechtsprechung, ist dies automatisch vom Versicherungsschutz erfasst.

Versichert sind der Vermögensschaden und Sachschäden, soweit es sich um die Beschädigung oder das Abhandenkommen von Akten oder sonstigen Schriftstücken und sonstigen beweglichen Sachen, die das Objekt der Anwaltstätigkeit bilden, handelt.

Sonstige Sach- bzw. Vermögensschäden unterfallen nicht dem Versicherungsschutz. Insoweit ist eine die Berufshaftpflichtversicherung ergänzende Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen.

3 Umfang des Versicherungsschutzes

"Ob die vom Versicherungsnehmer aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages übernommene Tätigkeit vom Versicherungsschutz erfasst wird, ist in erster Linie durch Auslegung der vereinbarten Versicherungsbedingungen zu ermitteln. Diese sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers in dem betreffenden Versicherungszweig - hier eines Rechtsanwalts - ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an" (BGH 18.03.2020 - IV ZR 43/19).

4 Versicherungsfall

Der Versicherungsfall ist innerhalb einer Frist von einer Woche bei dem Versicherer zu melden. Als Versicherungsfall gilt der Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte, nicht erst die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Mandanten. Entscheidend ist daher der Zeitpunkt des Beratungsfehlers bzw. bei Fristversäumungen der Zeitpunkt, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen.

Zu beachten ist, dass für den Versicherungsschutz die im Zeitpunkt des Beratungsfehlers / Pflichtverstoßes vereinbarte Versicherungssumme für die Haftung zur Verfügung steht.

Zeitlich erfasst sind Pflichtverletzungen vom Beginn bis zum Ende der Versicherung.

Sollte es sich bei der Pflichtverletzung des Rechtsanwalts um eine Fristversäumung handeln, ist darauf hinzuweisen, dass bei den rechtsanwaltlichen Berufshaftpflichtversicherern auf das Wiedereinsetzungsrecht spezialisierte Juristen sitzen, die durch eine frühzeitige Einschaltung gegebenenfalls den Schadenseintritt noch verhindern können.

Der Mandant bzw. der geschädigte Dritte hat keinen direkten Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer.

Bei Sozietäten gilt gemäß § 12 AVB-A der Versicherungsfall eines Sozius als Versicherungsfall aller Sozien. Sind die Sozien bei verschiedenen Versicherungsunternehmen versichert, wird der Schaden gemäß der Köpfe beglichen. Insofern ist auf den Abschluss von Versicherungsverträgen mit einer einheitlichen Deckungssumme zu achten, da es so andernfalls zu Deckungslücken kommen kann.

Diese Grundsätze gelten auch bei einer sogenannten Scheinsozietät, bei der die Rechtsanwälte insbesondere durch einen gemeinsamen Briefkopf den Anschein einer Sozietät geben (OLG München 08.08.2008 - 25 U 5188/07).

Entscheidungsgrundlage für die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes ist die Sach- und Rechtslage des Rechtsstreits im Zeitpunkt des Schadenseintritts.

In dem Urteil BGH 28.09.2005 - IV ZR 255/04 stellte der BGH fest, dass das Gericht im Deckungsprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer an die Verurteilung des Versicherungsnehmers im Haftpflichtprozess zur Zahlung von Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung gebunden ist.

5 Auskunftsanspruch

"Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung des Beigeladenen ist § 51 Abs. 6 Satz 2 BRAO. Danach erteilt die Rechtsanwaltskammer Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat. Nach den Gesetzesmaterialien ist die Ermöglichung solcher Auskünfte zum Schutz geschädigter Mandanten dann erforderlich, wenn der Rechtsanwalt nicht zahlungsfähig oder auskunftsbereit ist (BT-Drs. 16/3837 S. 24). Diese Angaben erleichtern die genaue Zuordnung, wenn Mandanten Schadensersatzansprüche geltend machen und sie dafür Informationen über die Berufshaftpflichtversicherung ihres Rechtsanwalts benötigen (BT-Drs. 16/3837 S. 25). Dem ist zu entnehmen, dass ein Auskunftsanspruch nur demjenigen zusteht, der mit dem Rechtsanwalt in einem Mandatsverhältnis gestanden hat" (VGH Bayern 31.01.2018 - 21 C 17.1686).

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