Beratungshilfe - Rechtsanwaltsvergütung
Nummern 2501 ff. Vergütungsverzeichnis zum RVG
BerHFV
1 Höhe der Vergütung
Anders als bei der allgemeinen Vergütung des Rechtsanwalts für eine Beratung erfasst die Beratungshilfe auch die Vergütung für die außergerichtliche Vertretung.
Die Rechtsanwaltsvergütung für die Durchführung der Beratungshilfe setzt sich wie folgt zusammen:
eine Beratungsgebühr in Höhe von 30,00 EUR gemäß Nr. 2501 VV
eine Geschäftsgebühr in Höhe von 70,00 EUR für die außergerichtliche Vertretung gemäß Nr. 2503 VV
die Auslagen nach den allgemeinen Vorschriften
eine Beratungsgebühr / Geschäftsgebühr für Tätigkeiten mit dem Ziel der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz in Höhe von 60,00 - 560,00 EUR (je nach Tätigkeit und Anzahl der Gläubiger) gemäß Nr. 2502, 2504 VV
eine Einigungsgebühr in Höhe von 125,00 EUR gemäß Nr. 2508 VV
die von dem Mandanten zu zahlende Beratungshilfegebühr in Höhe von 10,00 EUR gemäß Nr. 2500 VV, die aber auch erlassen werden kann
Umstritten ist insbesondere oftmals die Frage, ob es sich bei dem Mandat um eine oder mehrere Angelegenheiten handelt. In der Entscheidung BVerfG 31.10.2001 - 1 BvR 1720/01 hat das Bundesverfassungsgericht die Beratung über den Kindesunterhalt und das Umgangsrecht des Vaters als verschiedene Angelegenheiten angesehen.
Mehrere Oberlandesgerichte haben in jüngster Zeit den Begriff der "Angelegenheit" für den Bereich einer außergerichtlichen Beratung hinsichtlich der Folgen von Trennung oder Scheidung gebührenrechtlich dahin bestimmt, dass grundsätzlich von vier typisierten Komplexen ausgehen ist (OLG München 26.02.2015 - 11 WF 1738/14):
die Scheidung als solche
Angelegenheiten betreffend das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgang)
Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Aufteilung von Ehewohnung und Hausrat
die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung generell (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung)
Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens kann Prozesskostenhilfe gewährt werden.
2 Abschluss von Vergütungsvereinbarungen
Auch in der Beratungshilfe können gemäß § 8 BerHGVergütungsvereinbarungen abgeschlossen werden.
3 Verzicht auf eine Vergütung
Der Rechtsanwalt kann gemäß § 4 RVG n.F. ganz auf Vergütung verzichten, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen.
4 Erfolgshonorar
Auch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars kann gemäß § 4a RVG in Beratungshilfe-Mandaten vereinbart werden.