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Beratungshilfe - Rechtsanwaltsvergütung

 Normen 

BerHG

Nummern 2501 ff. Vergütungsverzeichnis zum RVG

§ 55 RVG

BerHFV

 Information 

1. Höhe der Vergütung

Anders als bei der allgemeinen Vergütung des Rechtsanwalts für eine Beratung erfasst die Beratungshilfe auch die Vergütung für die außergerichtliche Vertretung.

Die Rechtsanwaltsvergütung für die Durchführung der Beratungshilfe setzt sich wie folgt zusammen:

  • eine Beratungsgebühr in Höhe von 30,00 EUR gemäß Nr. 2501 VV

  • eine Geschäftsgebühr in Höhe von 70,00 EUR für die außergerichtliche Vertretung gemäß Nr. 2503 VV

  • die Auslagen nach den allgemeinen Vorschriften

  • eine Beratungsgebühr / Geschäftsgebühr für Tätigkeiten mit dem Ziel der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz in Höhe von 60,00 - 560,00 EUR (je nach Tätigkeit und Anzahl der Gläubiger) gemäß Nr. 2502, 2504 VV

  • eine Einigungsgebühr in Höhe von 125,00 EUR gemäß Nr. 2508 VV

  • die von dem Mandanten zu zahlende Beratungshilfegebühr in Höhe von 10,00 EUR gemäß Nr. 2500 VV, die aber auch erlassen werden kann

Umstritten ist insbesondere oftmals die Frage, ob es sich bei dem Mandat um eine oder mehrere Angelegenheiten handelt. In der Entscheidung BVerfG 31.10.2001 - 1 BvR 1720/01 hat das Bundesverfassungsgericht die Beratung über den Kindesunterhalt und das Umgangsrecht des Vaters als verschiedene Angelegenheiten angesehen.

Mehrere Oberlandesgerichte haben in jüngster Zeit den Begriff der "Angelegenheit" für den Bereich einer außergerichtlichen Beratung hinsichtlich der Folgen von Trennung oder Scheidung gebührenrechtlich dahin bestimmt, dass grundsätzlich von vier typisierten Komplexen ausgehen ist (OLG München 26.02.2015 - 11 WF 1738/14):

Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens kann Prozesskostenhilfe gewährt werden.

2. Abschluss von Vergütungsvereinbarungen

Auch in der Beratungshilfe können gemäß § 8 BerHGVergütungsvereinbarungen abgeschlossen werden.

3. Verzicht auf eine Vergütung

Der Rechtsanwalt kann gemäß § 4 RVG n.F. ganz auf Vergütung verzichten, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen.

4. Erfolgshonorar

Auch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars kann gemäß § 4a RVG in Beratungshilfe-Mandaten vereinbart werden.

 Siehe auch 

Beratungshilfe

Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe - International

Prozesskostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem EGMR

Rechtsanwaltsvergütung - Beratung

Sozialhilfe