Rechtswörterbuch

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Beherrschungsvertrag

 Normen 

§ 291 AktG

§§ 293 ff. AktG

§ 18 AktG

§ 22 EGAktG

§ 83 AktG

 Information 

Der im Aktiengesetz normierte Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG) ist ein Unternehmensvertrag, durch den eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt.

Durch Abschluss des Beherrschungsvertrags entsteht ein sog. Unterordnungs-Konzern, bei dem das "herrschende" Unternehmen in der Weise übergeordnet ist, dass das andere von ihm abhängig wird. Das Gegenstück zum Unterordnungskonzern ist der sog. Gleichordnungskonzern, der vorliegt, wenn sich Unternehmen, die voneinander nicht abhängig sind, durch Vertrag unter einheitliche Leitung stellen, ohne dass dadurch eines von ihnen von einem anderen vertragschließenden Unternehmen abhängig wird.

Das Beherrschungsverhältnis oder anders ausgedrückt, die "Leitungsmacht", ist in § 308 AktG geregelt. Danach ist das herrschende Unternehmen berechtigt, dem Vorstand der Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Bestimmt der Vertrag nichts anderes, so können auch Weisungen erteilt werden, die für die Gesellschaft nachteilig sind, wenn sie den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dienen. Umgekehrt ist der Vorstand des untergeordneten Unternehmens verpflichtet, die Weisungen des herrschenden Unternehmens zu befolgen. Er ist nicht berechtigt, die Befolgung einer Weisung zu verweigern, weil sie nach seiner Ansicht nicht den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dient, es sei denn, dass sie offensichtlich nicht diesen Belangen dient.

Das herrschende Unternehmen trifft nach § 302 AktG die Verpflichtung zur Verlustübernahme. Es muss während der gesamten Vertragsdauer jeden entstehenden Jahresfehlbetrag ausgleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.

Hinweis:

Eine vergleichbare Verantwortlichkeit trifft das herrschende Unternehmen gegenüber dem abhängigen Unternehmen auch dann, wenn kein Beherrschungsvertrag abgeschlossen worden ist: Gemäß § 317 AktG ist das herrschende Unternehmen, das das abhängige Unternehmen veranlasst, ein für es nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu seinem Nachteil eine Maßnahme zu treffen oder zu unterlassen, ohne dass das herrschende Unternehmen den Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahrs tatsächlich ausgleicht oder der abhängigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum Ausgleich bestimmten Vorteil gewährt, der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Ferner ist es auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.

Aus Gründen des Gläubigerschutzes besteht eine Einstandspflicht des herrschendes Unternehmens für die Schulden des untergeordneten Unternehmens auch noch nach Beendigung der Beherrschungssituation. So hat das übergeordnete Unternehmen den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekannt gemacht gilt, Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zweck bei ihm melden. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.

Hinweis (Fall der analogen Anwendung des 303 AktG):

Diese Einstandspflicht des übergeordneten Unternehmens besteht übrigens unabhängig von dem Bestehen eines förmlichen Beherrschungsvertrags, wenn ein sog. "qualifizierter faktischer Konzern" vorliegt. Dieser ist gegeben, wenn ein anderes Unternehmen an einer Gesellschaft die meisten Anteile hält und dabei in dem abhängigen Unternehmen ständig Leitungsmacht in solchem Ausmaß ausübt, als läge ein Unternehmensvertrag vor. Dies ist der Fall, wenn eine starke Kontrolldichte zusammen mit Einzelanweisungen vorliegt (vgl. BAG 06.10.1992 - 3 AZR 242/91: "Auch ohne Abschluss eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags haftet das herrschende Unternehmen für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens, wenn ein qualifiziert faktischer Konzern vorliegt. Voraussetzung dafür ist, dass das herrschende Unternehmen die Geschäfte des beherrschten Unternehmens dauernd und umfassend geführt hat".

Das Vorliegen eines Beherrschungsvertrages hat auch Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung:

Das Bestehen eines Beherrschungsvertrags schafft eine Gefahrenlage für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Betriebsrentner am Werterhalt laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Dies rechtfertigt einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens, wenn sich die durch den Beherrschungsvertrag für die Versorgungsempfänger begründete Gefahrenlage verwirklicht hat. Die gegenteilige Rechtsprechung hat das BAG ausdrücklich aufgegeben (BAG 10.03.2015 - 3 AZR 739/13).

 Siehe auch 

Betriebspachtvertrag

Gewinnabführungsvertrag

Konzern

Unternehmen

Unternehmensvertrag

BGH 05.04.1993 - II ZR 238/91

Ederle: Der verdeckte Beherrschungsvertrag als konzernrechtliches Haftungsinstrument: Die Aktiengesellschaft - AG 2010, 273

Trendelenburg: Der Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag in der Krise der Obergesellschaft; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2002, 647

Winter/Theisen: Betriebsführungsverträge in der Konzernpraxis; Die Aktiengesellschaft - AG 2011, 662