Bauvertrag - Pauschalvergütung
1. Allgemein
Die Vereinbarung der Vergütung eines Bauvertrages kann sowohl nach dem Werkvertragsrecht des BGB als auch unter Zugrundelegung der VOB/B vereinbart werden.
Eine Vergütung als Pauschalvergütung erfordert gemäß § 2 Abs. 2 VOB/B eine ausdrückliche Vereinbarung.
Sofern die Bauleistung dem Vergaberecht unterliegt, kann die Bauleistung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A in geeigneten Fällen als für eine Pauschalsumme vergeben werden, wenn die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist (Pauschalvertrag).
2. Formen
2.1 Allgemein
Es werden im Bauvertragsrecht zwei Formen des Pauschalvergütungsvertrages unterschieden:
Detail-Pauschalvertrag
Global-Pauschalvertrag
2.2 Detail-Pauschalvertrag
Ein Detailpauschalvertrag liegt vor, wenn die Parteien auf der Grundlage eines detaillierten Angebots bzw. Leistungsverzeichnisses die Zahlung einer Pauschalsumme vereinbaren.
Der Auftragnehmer schuldet die angebotenen Leistungen unabhängig von der Menge zu dem vereinbarten Preis. Die Vergütung bleibt grundsätzlich unverändert.
Der Auftragnehmer hat nur bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung:
Es werden besondere Leistungen i.S. des Abschnitts 4 der DIN 18299 notwendig. Die Vergütungspflicht richtet sich nach § 2 Nrn. 5 - 8 VOB/B.
Die tatsächlich ausgeführte Leistung weicht von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht mehr zumutbar ist (§ 2 Nr. 7 VOB/B): In diesen Fällen ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen.
2.3 Global-Pauschalvertrag
Ein Globalpauschalvertrag zeichnet sich im Unterschied zum Detail-Pauschalvertrag dadurch aus, dass die vereinbarten Leistungen sich am Erfolg der Baumaßnahme orientieren.
Beispiel:
Vornahme der Badewanneninstallation.
Der Auftragnehmer hat bei dem Abschluss einer Global-Pauschalvergütung grundsätzlich eine bessere Ausgangsposition, da der Vertrag die Funktionalität und die Vollständigkeit der Leistung umfasst.
Für besondere Leistungen, mit denen der Auftragnehmer bei Vertragsschluss rechnen musste, kann keine zusätzliche Vergütung verlangt werden. Dies gilt nicht für das sogenannte Baugrundrisiko, nach dem es bei der Bauausführung zu nicht vorhersehbaren Schwierigkeiten kommt.
Andere Bedingungen der Bauausführung sind vom Auftragnehmer vor der Festlegung der Vergütung selbst zu ermitteln.
3. Vorzeitige Kündigung
Vergütung für erbrachte Leistungen:
Das OLG Hamm hat folgende Grundsätze zur Höhe der Vergütung für erbrachte Leistungen bei einem vorzeitig gekündigten Pauschalpreisvertrag festgelegt (OLG Hamm 26.02.2015 - 24 U 56/10):
Die Abrechnung der erbrachten Leistungen im Anschluss an eine Kündigung hat auf der Grundlage der Urkalkulation des Auftragnehmers zu erfolgen. Hat der Auftragnehmer den Vertrag nur auf Grundlage überschlägiger Zahlen oder ohne jede Berechnung seiner Kosten geschlossen, hat er zwecks Bewertung des Anteils der erbrachten Leistungen an der geschuldeten Gesamtleistung nachträglich eine (fiktive) Kalkulation zu erstellen, die zu dem vereinbarten Preis passt und seiner Kostenstruktur möglichst gut entspricht. Dabei kann er sich jedoch darauf berufen, alle maßgeblichen Einzelpositionen und Kostenelemente entsprächen gleichermaßen demselben Prozentsatz gemessen am üblichen Kostenniveau, falls nicht der Auftraggeber nachvollziehbar eine abweichende besondere Kostenstruktur des Auftragnehmers behauptet.
Grundsätzlich kann der Wert der erbrachten Leistungen bei fehlender Urkalkulation demnach so berechnet werden, dass der übliche Preis der erbrachten Leistungen ins Verhältnis zum üblichen Preis der vereinbarten Gesamtleistung gesetzt wird und sich der dabei ergebende Faktor mit dem vereinbarten Gesamtpreis multipliziert wird.
Das Gericht muss, wenn bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag der Auftragnehmer prüfbar abgerechnet hat, in die Sachprüfung eintreten, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist. Hat der Auftraggeber die Richtigkeit der Schlussrechnung substantiiert bestritten, ist hierüber Beweis zu erheben (BGH 25.08.2016 - VII ZR 193/13).
Stillschweigende Vertragsbeendigung:
Die Rechtsfolgen des § 648 BGB (vormals 649) greifen auch bei der stillschweigenden, einvernehmlichen Vertragsaufhebung ein. Diese ist nach der Rechtsprechung (OLG Frankfurt 19.08.2019 - 21 U 11/19) gegeben, wenn der Auftragnehmer die Arbeiten einstellt, keine der Parteien weitere Anstalten zur Fortsetzung des Vertrags unternimmt und der Auftragnehmer nach einer gewissen Zeit die Schlussrechnung stellt.
Verzicht auf die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen:
Der Verzicht des Auftragnehmers auf die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen und Entschädigungsansprüche gehört zur Darlegungslast des Bestellers (OLG Frankfurt 19.08.2019 - 21 U 11/19).
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
Werkvertrag - Gewährleistung und Schadensersatz
BGH 10.04.2014 - VII ZR 124/13 (Vereinfachte Abrechnung des gekündigten Pauschalpreisvertrags)
BGH 08.11.2001 - VII ZR 480/00 (Notwendiger Inhalt der Schlussrechnung)
BGH 30.10.1997 - VII ZR 321/95 (Abrechnung Pauschalpreis bei Beendigung durch Kündigung)
OLG Köln 26.11.2002 - 24 U 217/01 (Abgrenzung Einheitspreisabrede und Pauschalvergütung)
Althaus: Vergütung für erbrachte Leistungen beim gekündigten Pauschalpreisvertrag; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 2922
Hille: Abrechnung des gekündigten Pauschalpreisvertrags; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 2455
Kuffer/Wirth: Handbuch des Fachanwalts Bau- und Architektenrecht; 6. Auflage 2020
Peters: Nachtragsforderungen am Bau; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 2949
Reister: Nachträge beim Bauvertrag; 4. Auflage 2019
Vowinckel: Abrechnung eines Bauvertrags nach einvernehmlicher stillschweigender Beendigung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2020; 884
Vygen/Joussen: Bauvertragsrecht nach VOB und BGB; 6. Auflage 2021
Werner/Pastor: Der Bauprozess; 17. Auflage 2020