Bank
RL 2019/878
RL 2019/879
Bank oder Bankhaus sind andere Bezeichnungen für Kreditinstitute. Gemäß § 1 KWG sind Kreditinstitute Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Eine Aufzählung der als Bankgeschäfte anerkannten Geschäfte ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 2 KWG.
Nach dem in Deutschland bestehenden Universalsystem gibt es zum einen alle Bankgeschäfte anbietende Universalbanken und zum anderen Spezialbanken (z.B. Hypothekenbanken).
Die Erhaltung der Ordnung des Bankwesens, die Sicherung der Kreditwirtschaft und der Schutz der Kunden wird durch das Kreditwesengesetz gewährleistet, dessen Einhaltung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht wird.
Nationale Zentralbank Deutschlands ist die Bundesbank
Neben dem Kreditwesengesetz sind Rechtsgrundlagen des Bankrechts u.a. das Wertpapierhandelsgesetz, das Börsengesetz, das Depotgesetz, das Geldwäschegesetz sowie weitere, nur für bestimmte Bankengruppen geltende Vorschriften.