Rechtswörterbuch

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Aussetzung des Zivilprozesses

 Normen 

§ 65 ZPO

§§ 148 - 155 ZPO

§§ 246 - 250 ZPO

 Information 

Stillstand des Verfahrens im Zivilprozess.

Die Aussetzung erfordert einen Antrag einer der Prozessparteien. Die gerichtliche Entscheidung ergeht durch Beschluss. Die Aussetzung ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig.

Antragsberechtigt gemäß § 246 ZPO hinsichtlich der Aussetzung ist der Prozessbevollmächtigte, nicht die von ihm vertretene Partei (BAG 26.01.2021 - 3 AZR 119/19).

Folge der Aussetzung ist u.a. gemäß § 249 ZPO, dass der Lauf einer Frist aufhört und diese Frist nach der Beendigung der Aussetzung von Neuem zu laufen beginnt.

Die Entscheidung über die Aussetzung kann gemäß § 252 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

 Siehe auch 

Beschluss

Ruhen des Zivilprozesses

Unterbrechung des Zivilprozesses

BGH 17.11.2009 - VI ZB 58/08 (Voraussetzungen der Aussetzung bis zur Erledigung eines Strafverfahrens)

Prütting/Gehrlein: ZPO. Kommentar; 13. Auflage 2021