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Auflassung

Normen

§ 925 BGB

Information

Als Auflassung wird die Einigung der Vertragsparteien zur Grundstücksübertragung vor der zuständigen Stelle bezeichnet.

Das Immobiliarrecht unterliegt dem Abstraktionsprinzip. Die Auflassung ist von dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft (z.B. Grundstückskaufvertrag) zu unterscheiden.

Die Übertragung eines Grundstücks erfordert

  • ein schuldrechtliches Grundgeschäft (Kauf, Schenkung etc.),

  • eine dingliche Einigung (Auflassung) und

  • die Eintragung in das Grundbuch

Zur Entgegennahme der Auflassung ist jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann aber auch in einem gerichtlichen Vergleich (Prozessvergleich) oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan (Insolvenz) erklärt werden.

In der Praxis wird die Auflassung gleichzeitig und in einer Vertragsurkunde mit dem schuldrechtlichen Grundgeschäft erklärt.

Die Auflassung darf gemäß § 925 Abs. 2 BGB nicht befristet oder unter eine Bedingung gestellt worden sein. Voraussetzung ist, dass beide Vertragsparteien gleichzeitig vor der zuständigen Stelle anwesend sind, wobei eine Stellvertretung zulässig ist.

Die mit der Auflassung bezweckte Rechtsänderung wird durch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch gesichert.

Zur Frage der Auflassung eines Grundstücks an einen Minderjährigen siehe den Beitrag "Geschäftsfähigkeit".

metis