Rechtswörterbuch

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animus socii

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Gehilfenwille

Gegensatz: animus auctoris.

Nach der vom Reichsgericht entwickelten subjektiven Theorie entscheidet im Zweifelsfall (meistens dann, wenn mehrere an der Verwirklichung einer Straftat beteiligt waren) der Wille des Handelnden darüber, ob er Täter oder Teilnehmer ist. Wollte der Handelnde nur die Tat eines anderen unterstützen, hat er also lediglich mit "animus socii" gehandelt, ist er Gehilfe und nicht Täter. Auch nach der Rechtsprechung des BGH ist der Wille des Handelnden von (mit-)entscheidender Bedeutung für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme (vgl. BGH 06.03.1985 - 2 StR 823/84).

 Siehe auch 

Beihilfe im Strafrecht

Mittäterschaft