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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1985, Az.: 2 StR 823/84

Täterwille; Arbeitsteiliger Tatplan; Gemeinsamer Plan; Übereinstimmung; Einfuhr von Haschisch; Haschisch; Mittäterschaft; Ablenkungsversuch; Zollbeamter; Beihilfe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.03.1985
Aktenzeichen
2 StR 823/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11652
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen

Fundstellen

  • MDR 1993, 201
  • NStZ 1992, 321

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Fehlt es am eigenen Wollen der Tat, an einem "arbeitsteilig" gemeinsamen Plan in Übereinstimmung mit dem Täter und an irgendeinem Einfluß auf die Einfuhrhandlung des Täters, so scheidet eine Mittäterschaft des Beteiligten aus.

Wer einen Ablenkungsversuch gegenüber Zollbeamten zwecks illegaler Einfuhr von Haschisch nach Vollendung der Einfuhr unternimmt, kann nur wegen Beihilfe zur Einfuhr verurteilt werden.