animus auctoris
Normen
Gesetzlich nicht geregelt.
Information
Täterwille
Gegensatz: animus socii.
Nach der vom Reichsgericht entwickelten subjektiven Theorie entscheidet im Zweifelsfall (meistens dann, wenn mehrere an der Verwirklichung einer Straftat beteiligt waren) der Wille des Handelnden darüber, ob er Täter oder Teilnehmer ist. Hat der Handelnde die Tat als eigene gewollt, ist er Täter. Auch nach der Rechtsprechung des BGH ist der Wille des Handelnden von (mit-)entscheidender Bedeutung für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme (vgl. BGH 06.03.1985 - 2 StR 823/84).
Siehe auch