Fachanwalt für Strafrecht

10.04.2012581 Mal gelesen

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Nürnberg hat mir die Befugnis verliehen, die Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" zu führen. Voraussetzung für die Verleihung war der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und besonderer praktischer Erfahrungen.

Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen nur dann vor, wenn sie auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

Dazu gehören:

1. Methodik und Recht der Strafverteidigung und Grundzüge der maßgeblichen Hilfswissenschaften,

2. materielles Strafrecht einschließlich Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht;

3. Strafverfahrensrecht einschließlich Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht.

(vgl. § 13 FAO)

Loyens

Rechtsanwalt