Scheidung online Hamburg und Umgebung von Fachanwältin für Familienrecht - weitere Infos unter: www.astrid-weinreich.de

03.05.2011900 Mal gelesen

„ Scheidung online“

 

Scheidung online heißt, dass Sie mich online beauftragen können, für Sie die Scheidung beim zuständigen Gericht einzureichen. Voraussetzung ist, dass Sie seit knapp einem Jahr getrennt leben und sich über die wesentlichen Trennungs- und Scheidungsfolgen einig sind. Es ist in jedem Fall erforderlich, dass einer von Ihnen anwaltlich vertreten wird, da der Scheidungsantrag in jedem Fall von einem Rechtsanwalt eingeleitet werden muss. Der andere Ehegatte braucht jedoch nicht anwaltlich vertreten sein, wenn er dem Scheidungsantrag lediglich zustimmt.

 

1.) Scheidungsantragsformular

 

Sie haben die Möglichkeit sich das Scheidungsantragsformular auf meiner Webseite unter www.astrid-weinreich.de herunter zu laden und mir zuzusenden.

 

2.) Ablauf einer Scheidung online

 

Zuerst füllen Sie das Antragsformular entweder online oder als Druckversion aus und übersenden mir Ihre Heiratsurkunde und eine Prozessvollmacht. Ich reiche für Sie den Scheidungsantrag beim zuständigen Amtsgericht ein, nachdem Sie die Gerichtsgebühren bezahlt haben. Bei Bedürftigkeit kann ich für Sie einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe  stellen. Nach Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner werden vom Gericht kurzfristig die Fragebögen für den Versorgungsausgleich übersandt. Sie füllen diese aus und reichen sie zurück. Nachdem das Gericht geklärt hat, in welcher Höhe Rentenanwartschaften in der Ehe erworben wurden, setzt es den Scheidungstermin fest. Je nachdem wie schnell die Fragebögen für den Versorgungsausgleich von Ihnen ausgefüllt werden und Ihr Versicherungsverlauf festgestellt werden kann, variiert die Dauer des Scheidungsverfahrens. In der Regel muss man mit ca. 6 Monaten ab Antragstellung rechnen. Der eigentliche Scheidungstermin, zu dem beide Eheleute persönlich erscheinen müssen, dauert etwa 15 Minuten.

 

 3.) Zuständigkeit des Gerichts

 

Die Zuständigkeit des Familiengerichts ergibt sich aus dem Gesetz und kann nicht zwischen Ihnen vertraglich vereinbart werden. Folgende Konstellationen sind denkbar:

 

a.)

Wenn Sie keine minderjährigen Kinder haben, ist das Amtsgericht des Ortes zuständig, an dem Sie zuletzt gemeinsam gelebt haben, wenn noch einer der Ehepartner in diesem Gerichtsbezirk lebt.

 

Beispiel: Der Ehemann wohnt in Hamburg-Blankenese und die Ehefrau lebt in Pinneberg. Während der Ehe haben beide zuletzt in Hamburg-Blankenese gelebt. Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese ist zuständig, weil die Eheleute dort ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten.

 

b.)

Wenn aus der Ehe jedoch gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Ehegatten, der mit den gemeinsamen Kindern lebt.

 

Beispiel: Die Ehefrau lebt bei obigem Beispiel mit den gemeinsamen Kindern in Pinneberg. Der Ehemann wohnt in Hamburg-Blankenese. In diesem Fall ist das Amtsgericht Pinneberg zuständig, weil die Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern in diesem Gerichtsbezirk lebt.

 

c.)

Sind aus Ihrer Ehe weder gemeinsame Kinder hervorgegangen, noch lebt einer der Eheleute in dem Ort, in dem Sie während der Ehe zusammen gelebt haben, ist das Gericht zuständig, in dem der Ehegatte lebt, dem der Scheidungsantrag zugestellt werden soll.

 

Beispiel: Die Eheleute haben zuletzt in Hamburg-Blankenese gewohnt. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Ehefrau lebt jetzt in Berlin und der Ehemann lebt in Pinneberg. Die Ehefrau stellt den Scheidungsantrag. In diesem Fall ist das Amtsgericht Pinneberg zuständig.

 

d.)

Leben Sie beide im Ausland, so kann der Scheidungsantrag in Deutschland nur beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg eingereicht werden. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg ist dann ausschließlich zuständig.

 

Für Rückfragen stehe ich auf jederzeit gern telefonisch zur Verfügung.

 

Astrid Weinreich