WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte bewahrt Mandanten vor willkürlicher Zwangsvollstreckung aus ausländischem Titel

11.04.2011 685 Mal gelesen

Im vorliegenden Fall wurde unser Mandant am 16.12.1999 durch das Kantonsgericht Obwalden zu Unterhaltszahlungen an seine frühere Ehefrau und die vier gemeinsamen Kinder in Höhe von monatlich 5.200 CHF bis zum 31.12.2007 verurteilt. Im Folgenden leistete er unstreitig bis zum 17.12.2003 Teilzahlungen in Höhe von insgesamt 111.835 CHF. Darüber hinaus erhielten Ehefrau und Kinder von der Sozialbehörde der zuständigen Gemeinde Alimentezahlungen in Höhe des geschuldeten Unterhaltes.

 

Gleichwohl erklärte das Landgericht Trier mit Entscheidung vom 23.11.2006 das Urteil des Kantonsgerichtes Obwalden für vollstreckbar.

 

Hiergegen legten wir zunächst einmal vergeblich Beschwerde beim Oberlandesgericht Koblenz ein. Die Richter argumentierten damit, dass sie die Entscheidung des Schweizer Gerichtes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vertrages mit der Schweiz in Form des Luganer Übereinkommens nicht auf ihre Gesetzesmäßigkeit überprüfen dürfen (vgl. Art 29 LugÜ in Verbindung mit Art. 12 des Haager Übereinkommens über die Vollstreckung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 02.10.1973).

 

Dies ist jedoch wenig überzeugend. Denn es geht hier lediglich um die Frage, inwieweit das Urteil trotz nachträglicher Teilerfüllung und zwischenzeitlichen Forderungsübergangs an die Schweizer Gemeinde nach Art. 289 Abs. 2 ZGB überhaupt noch von der früheren Ehefrau in Deutschland vollstreckt werden darf. Durch die Berücksichtigung von nachträglichen Einwendungen im Bereich der Vollstreckung wird jedoch die Rechtmäßigkeit des Urteils überhaupt nicht infrage gestellt.

 

Darüber hinaus können diese Einwendungen auch nicht in einer Vollstreckungsgegenklage vorgebracht werden. Diese ist nämlich nur dann zulässig, soweit die vorgebrachten Gründe erst nach Abschluss des Vollstreckbarkeitsverfahrens entstanden sind. Dies ergibt sich aus der Regelung von § 12 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG). Aufgrund dieser sogenannten Präklusion müssen die vorliegend erfolgten Zahlungen des Unterhaltsschuldners sowie die fehlende Aktivlegitimation der früheren Ehefrau bereits im Rahmen des Vollstreckbarkeitsverfahrensberücksichtigt werden, um eine willkürliche Vollstreckung zu vermeiden.

 

Aufgrund dessen haben wir über Herrn Dr. Baukelmann gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Koblenz Rechtsbeschwerde eingelegt und konnten den Bundesgerichtshof von unseren Argumenten überzeugen. Die Richter haben in dem Beschluss vom 02.03.2011 (Az. XII ZB 156/09) ausdrücklich festgestellt, dass das Urteil des Schweizer Gerichtes für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht für vollstreckbar erklärt werden darf. Es handelt sich um eine Grundsatzentscheidung von weitreichender Bedeutung.

  

Volltext des von uns erstrittenen BGH-Beschlusses