§ 4 BbgSchGG, AnwendungsbereichAbschnitt 2 – Verfahren der außergerichtlichen Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten → Unterabschnitt 1 – Obligatorische außergerichtliche Streitbeilegung Titel: Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch ...