§ 249 BGB, Art und Umfang des Schadensersatzes
...§ 249 BGB - Art und Umfang des Schadensersatzes Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre...
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