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§ 487 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse → Titel 2 – Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 487 BGB – Abweichende Vereinbarungen

1Von den Vorschriften dieses Titels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2Die Vorschriften dieses Titels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Zu § 487: Geändert durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850).