§ 9 LRiG, Eid der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
...Die Formeln für den Eid und das Gelöbnis der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ( § 45 Abs. 3 , 4 und 6 des Deutschen Richtergesetzes ) enthalten nach den Worten "getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland " zusätzlich die Worte, "der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein "....