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§ 5 SH AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Mitgliedschaft im Landtag und Beruf

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Gesetz

§ 5 SH AbgG – Mitglieder anderer Volksvertretungen

Die §§ 2 bis 4 gelten auch zu Gunsten von Mitgliedern anderer Volksvertretungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes.