§ 1819 BGB, Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen
...§ 1819 BGB - Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche Abkürzung BGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 (1) Die vom Betreuungsgericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann...
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