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§ 1886 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft → Titel 4 – Sonstige Pflegschaft

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1886 BGB – Aufhebung der Pflegschaft

(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben,

  1. 1.

    wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist,

  2. 2.

    wenn der Abwesende stirbt.

(2) Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.

Zu § 1886: Neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).