§ 311b BGB, Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass
...§ 311b BGB - Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) BGB...
...§ 311b BGB - Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) BGB...
...§ 313 BGB - Störung der Geschäftsgrundlage Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB...
...§ 315 BGB - Bestimmung der Leistung durch eine Partei Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche Abkürzung BGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 (1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist...
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...§ 316 BGB - Bestimmung der Gegenleistung Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat....
...§ 332 BGB - Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) BGB...
...§ 348 BGB - Erfüllung Zug-um-Zug Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 1 Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. 2 Die Vorschriften der §§ 320 , 322 finden entsprechende Anwendung....
...§ 349 BGB - Erklärung des Rücktritts Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil...
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...§ 350 BGB - Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) BGB...
...§ 351 BGB - Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 1 Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. 2 Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen....
...§ 352 BGB - Aufrechnung nach Nichterfüllung Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt....