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§ 349 BGB - Erklärung des Rücktritts

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)    
Amtliche Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.