§ 2093 BGB, Gemeinschaftlicher Erbteil
...§ 2093 BGB - Gemeinschaftlicher Erbteil Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB...
...§ 2093 BGB - Gemeinschaftlicher Erbteil Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB...
...§ 2098 BGB - Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche Abkürzung BGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 (1) Sind die Erben gegenseitig oder sind für einen von ihnen die übrigen als Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach dem Verhältnis ihrer Erbteile als Ersatzerben eingesetzt sind...
.......
...§ 2099 BGB - Ersatzerbe und Anwachsung Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 Das Recht des Ersatzerben geht dem Anwachsungsrecht vor...
.......
...§ 2110 BGB - Umfang des Nacherbrechts Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 (1) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil, der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt...
.......
...§ 2121 BGB - Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche Abkürzung BGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 (1) 1 Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände mitzuteilen. 2 Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu unterzeichnen;...
...§ 2132 BGB - Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche Abkürzung BGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten....
...§ 2143 BGB - Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche Abkürzung BGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen...
.......
...§ 2192 BGB - Anzuwendende Vorschriften Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065 , 2147 , 2148 , 2154 bis 2156 , 2161 , 2171 , 2181 entsprechende Anwendung....
...§ 2193 BGB - Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche Abkürzung BGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 (1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen...
.......
...§ 2200 BGB - Ernennung durch das Nachlassgericht Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 (1) Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen....