Art. 40 GO, Berufung und Aufgaben1. Abschnitt – Gemeindeorgane und ihre Hilfskräfte → c) – Die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) Normgeber: Bayern Amtliche Abkürzung ...
Art. 41 GO, Rechtsstellung1. Abschnitt – Gemeindeorgane und ihre Hilfskräfte → c) – Die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) Normgeber: Bayern Amtliche Abkürzung ...
Art. 45 GO, Geschäftsordnung und Geschäftsgang der AusschüsseZweiter Teil – Verfassung und Verwaltung der Gemeinde → 2. Abschnitt – Geschäftsgang Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) Normgeber: Bayern Amtliche Abkürzung ...
Art. 46 GO, GeschäftsleitungZweiter Teil – Verfassung und Verwaltung der Gemeinde → 2. Abschnitt – Geschäftsgang Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) Normgeber: Bayern Amtliche Abkürzung ...
Art. 47 GO, Sitzungszwang; BeschlussfähigkeitZweiter Teil – Verfassung und Verwaltung der Gemeinde → 2. Abschnitt – Geschäftsgang Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) Normgeber: Bayern Amtliche Abkürzung ...
Art. 48 GO, Teilnahmepflicht; Ordnungsgeld gegen SäumigeZweiter Teil – Verfassung und Verwaltung der Gemeinde → 2. Abschnitt – Geschäftsgang Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) Normgeber: Bayern Amtliche Abkürzung ...
Art. 49 GO, Ausschluss wegen persönlicher BeteiligungZweiter Teil – Verfassung und Verwaltung der Gemeinde → 2. Abschnitt – Geschäftsgang Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) Normgeber: Bayern Amtliche Abkürzung ...
Art. 50 GO, Einschränkung des VertretungsrechtsZweiter Teil – Verfassung und Verwaltung der Gemeinde → 2. Abschnitt – Geschäftsgang Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) Normgeber: Bayern Amtliche Abkürzung ...
Art. 51 GO, Form der Beschlussfassung; WahlenZweiter Teil – Verfassung und Verwaltung der Gemeinde → 2. Abschnitt – Geschäftsgang Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) Normgeber: Bayern Amtliche Abkürzung ...
Art. 52 GO, ÖffentlichkeitZweiter Teil – Verfassung und Verwaltung der Gemeinde → 2. Abschnitt – Geschäftsgang Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) Normgeber: Bayern Amtliche Abkürzung ...