Art. 20 AGBGB, Störung der Beziehungen durch den VerpflichtetenErster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Dritter Abschnitt – Leibgedingsvertrag Titel: Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) Normgeber: Bayern Amtliche Abkürzung: AGBGB
Art. 21 AGBGB, Veräußerung des GrundstücksErster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Dritter Abschnitt – Leibgedingsvertrag Titel: Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) Normgeber: Bayern Amtliche Abkürzung: AGBGB
Art. 22 AGBGB, Mehrere BerechtigteErster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Dritter Abschnitt – Leibgedingsvertrag Titel: Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) Normgeber: Bayern Amtliche Abkürzung: AGBGB
Art. 23 AGBGB, Ersatz von VerwendungenErster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Dritter Abschnitt – Leibgedingsvertrag Titel: Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) Normgeber: Bayern Amtliche Abkürzung: AGBGB
Art. 24 AGBGB, AntragsberechtigungErster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Vierter Abschnitt – Schuldverschreibungen des Freistaates Bayern und anderer ihm angehörender juristischer Personen des öffentlichen Rechts Titel ...
Art. 25 AGBGB, AntragsvoraussetzungenErster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Vierter Abschnitt – Schuldverschreibungen des Freistaates Bayern und anderer ihm angehörender juristischer Personen des öffentlichen Rechts Titel ...
Art. 26 AGBGB, LegitimationswirkungErster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Vierter Abschnitt – Schuldverschreibungen des Freistaates Bayern und anderer ihm angehörender juristischer Personen des öffentlichen Rechts Titel ...
Art. 27 AGBGB, Wirksamkeit der ÜbertragungErster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Vierter Abschnitt – Schuldverschreibungen des Freistaates Bayern und anderer ihm angehörender juristischer Personen des öffentlichen Rechts Titel ...
Art. 28 AGBGB, Entsprechende Anwendung von Vorschriften, AufgebotErster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Vierter Abschnitt – Schuldverschreibungen des Freistaates Bayern und anderer ihm angehörender juristischer Personen des öffentlichen Rechts Titel ...
Art. 29 AGBGB, Bekanntmachung des VerlustesErster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Fünfter Abschnitt – Inhaberpapiere Titel: Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) Normgeber: Bayern Amtliche Abkürzung: AGBGB