§ 13 KPG M-V, Gegenstand und Verfahren der Jahresabschlussprüfung
...(1) Für die Jahresabschlussprüfung gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes für große Kapitalgesellschaften entsprechend, sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist....